Erbrecht-Grundlagen

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament da ist

Ohne Testament entscheidet das BGB — nach einem klaren System aus Ordnungen, Stämmen und dem Ehegattenerbrecht. Hier ist es verständlich erklärt; die genauen Quoten für Ihre Familie liefert der Rechner.

100 % kostenlos Quellen: §§ 1924–1936, 1371 BGB Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels

Das Ordnungssystem: Näher schlägt ferner

Das BGB teilt die Verwandtschaft in Ordnungen. Die Logik ist streng: Solange in einer näheren Ordnung auch nur eine Person lebt, gehen alle ferneren Ordnungen komplett leer aus (§ 1930 BGB).

  • 1. Ordnung (§ 1924): Kinder — und an Stelle verstorbener Kinder deren Nachkommen. Adoptierte und nichteheliche Kinder sind voll gleichgestellt; Stief- und Pflegekinder erben gesetzlich nicht.
  • 2. Ordnung (§ 1925): Eltern; an Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge — also Geschwister und Nichten/Neffen.
  • 3. Ordnung (§ 1926): Großeltern, danach Onkel, Tanten, Cousins.
  • Zuletzt der Staat (§ 1936): erbt nur, wenn sich niemand findet.

Erbfolge nach Stämmen: Der Enkel-Fall

Innerhalb der ersten Ordnung wird nach Stämmen geteilt: Jedes Kind begründet einen Stamm. Lebt das Kind, bekommt es den Stamm-Anteil allein und seine eigenen Kinder gehen leer aus. Ist es vorverstorben, teilen sich seine Kinder genau diesen Anteil.

Beispiel: Verwitwete Mutter, zwei Kinder — Anna lebt, Ben ist vorverstorben und hinterlässt zwei Söhne. Ergebnis: Anna 1/2, Bens Söhne je 1/4. Ihre eigene Konstellation: Erbquoten-Rechner.

Das Ehegattenerbrecht: die Quote neben den Verwandten

Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ist kein Verwandter — er erbt nach einer eigenen Regel (§ 1931 BGB) neben der jeweils berufenen Ordnung:

Neben wem?Grundquote+ Zugewinn-Viertel*
Kindern/Enkeln (1. Ordnung)1/41/2
Eltern/Geschwistern (2. Ordnung) oder Großeltern1/23/4
keine 1./2. Ordnung, keine Großelternalles

* im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung gilt neben 1–2 Kindern stattdessen die Kopfteil-Regel (§ 1931 Abs. 4). Dazu kommt der „Voraus": Hausrat und Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB).

Häufige Irrtümer, die teuer werden

  • „Mein Partner erbt automatisch alles." Nein — neben Kindern nur die Hälfte, neben Ihren Eltern drei Viertel. Wer dem Partner mehr zukommen lassen will, braucht ein Testament.
  • „Unverheiratete Partner erben wie Eheleute." Nein — ohne Trauschein gibt es kein gesetzliches Erbrecht und nur 20.000 € Steuerfreibetrag.
  • „Die Erben können sich Zeit lassen." Die Fristen laufen sofort: 6 Wochen Ausschlagung, 3 Monate Finanzamt-Anzeige.
  • „Mehrere Erben teilen einfach auf." Sie bilden erst einmal eine Erbengemeinschaft — bei Immobilien der häufigste Streitherd.

Häufige Fragen

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Immer dann, wenn es kein wirksames Testament und keinen Erbvertrag gibt — oder wenn eine Verfügung nur einen Teil des Nachlasses regelt. Dann bestimmt das BGB, wer erbt: nach Verwandtschaftsordnungen plus dem Ehegattenerbrecht.
Wer erbt zuerst?
Die erste Ordnung: die Kinder der verstorbenen Person, zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder (die Enkel) an seine Stelle. Daneben erbt der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner — im Normalfall der Zugewinngemeinschaft die Hälfte.
Was erben Geschwister?
Geschwister gehören zur zweiten Ordnung und erben nur, wenn die verstorbene Person keine Kinder und Enkel hat. Dann erben zunächst die Eltern; ist ein Elternteil verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle.
Erbt der Staat, wenn es keine Verwandten gibt?
Erst ganz am Ende: Findet sich weder Partner noch irgendein Verwandter, erbt das Bundesland (§ 1936 BGB). Der Staat haftet dabei nur mit dem Nachlass — er kann ein überschuldetes Erbe nicht ausschlagen, zahlt aber auch nicht drauf.
Kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?
Ja — genau dafür gibt es Testament und Erbvertrag. Sie können frei bestimmen, wer erbt; nahen Angehörigen (Kindern, Partner, notfalls Eltern) bleibt aber der Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Quote.
Gilt deutsche Erbfolge auch bei Wohnsitz im Ausland?
Nicht automatisch. Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte — wer dauerhaft im Ausland lebt, kann per Testament die Anwendung deutschen Rechts wählen. Solche Fälle gehören in fachkundige Beratung.
Quellen
Zuletzt geprüft: September 2026
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