Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist — und, sofern die Erbteile aufgenommen werden, zu welchem Anteil. Er schafft keine Erbfolge, sondern stellt fest, was ohnehin gilt: Erbe wird man mit dem Tod der verstorbenen Person, nicht mit dem Papier in der Hand. Sein praktischer Wert liegt darin, dass Dritte sich auf ihn verlassen dürfen. Eine Bank, die einem im Erbschein ausgewiesenen Erben auszahlt, ein Grundbuchamt, das auf ihn hin umschreibt, eine Versicherung, die an ihn leistet — sie alle müssen die Erbfolge nicht selbst nachprüfen. Genau deshalb verlangen sie ihn, und genau deshalb lohnt der Blick vorweg, ob es im eigenen Fall auch ohne geht.
Die Schritte auf dieser Seite folgen dem, was Sie tatsächlich nacheinander tun: prüfen, ob Sie das Dokument überhaupt brauchen; entscheiden, ob Sie zum Gericht oder zum Notar gehen; die Unterlagen zusammentragen; Antrag und Versicherung abgeben. Der teuerste Fehler passiert dabei gleich am Anfang — nämlich dann, wenn jemand den Antrag stellt, obwohl seine Urkundenlage den Nachweis längst trägt.
Schritt 0: Brauchen Sie den Erbschein überhaupt?
Erst prüfen, dann zahlen — der Erbschein kostet zwei wertabhängige Gebühren:
- Notarielles Testament / Erbvertrag vorhanden? Mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift genügt das dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) und meist auch den Banken — in der Regel kein Erbschein nötig. Zum Vorbehalt in derselben Vorschrift siehe die Warnung unten.
- Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus? Dann kommen Bevollmächtigte zunächst ohne Erbschein an die Konten.
- Nur privatschriftliches Testament oder gar keins? Dann führt bei Immobilien und größeren Konten meist kein Weg am Erbschein vorbei.
- Kleinstwert im Grundbuch? Ist das Grundstück oder der Anteil daran weniger als 3.000 € wert und wäre die Beschaffung des Erbscheins mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, kann sich das Grundbuchamt mit anderen Beweismitteln begnügen (§ 35 Abs. 3 GBO).
Erwähnt sei der zweite Nachweis, den § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO gleichrangig nennt: das Europäische Nachlasszeugnis. Es ist der passende Weg, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten liegt — ein deutscher Erbschein wirkt außerhalb Deutschlands nicht ohne Weiteres.
Schritt 1: Zuständigkeit und Weg wählen
Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Den Antrag können Sie dort direkt stellen — oder über einen Notar, der die Unterlagen aufbereitet und die eidesstattliche Versicherung beurkundet. Der Notarweg kostet etwas mehr, spart aber Termine und Rückfragen, besonders bei komplizierten Familienverhältnissen.
Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Adresse, die im Melderegister oder auf der Post stand. Bei einem längeren Heimaufenthalt am anderen Ende des Landes fallen beide auseinander, und die Angehörigen haben meist die falsche der beiden im Kopf. Klären Sie das, bevor Sie Unterlagen einreichen.
Gerichtsweg und Notarweg führen zum selben Dokument — erteilt wird der Erbschein in beiden Fällen vom Nachlassgericht. Unterschiedlich ist nur, wer den Antrag aufnimmt und die eidesstattliche Versicherung beurkundet. Für das Gericht spricht, dass kein weiterer Beteiligter dazwischensteht; für den Notar, dass die Unterlagen dort vorab aufbereitet werden und Lücken vor der Einreichung sichtbar sind. Je unübersichtlicher die Familienverhältnisse und je mehr Urkunden zusammenkommen müssen, desto eher zahlt sich diese Vorprüfung aus: Ein mehrfach nachgebesserter Antrag kostet am Ende mehr Zeit, als der Notartermin gespart hätte.
Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen
- Sterbeurkunde und Ihr Ausweis
- Nachweise der Erbfolge: Testament/Erbvertrag — oder bei gesetzlicher Erbfolge Geburts- und Heiratsurkunden, die die Verwandtschaft lückenlos belegen
- Namen und Anschriften aller Miterben samt Quoten (vorab sortieren: Erbquoten-Rechner)
- Aufstellung des Nachlasswerts — Vermögen und Schulden (bestimmt die Gebühren)
- ggf. Ausschlagungserklärungen vorrangiger Erben
Die Liste wirkt kurz, hat aber eine Tücke: Bei gesetzlicher Erbfolge muss die Verwandtschaft lückenlos belegt sein, und zwar mit Urkunden, nicht mit Erzählungen. Lückenlos heißt, dass sich die Kette von der verstorbenen Person bis zu Ihnen aus Personenstandsurkunden ergibt — und dass auch belegt ist, warum niemand vor Ihnen steht. Wer Kinder aus einer früheren Ehe, vorverstorbene Geschwister oder Halbgeschwister in der Familie hat, braucht deshalb mehr Papier, als er zunächst denkt. Sammeln Sie diese Urkunden vollständig, bevor Sie einen Termin machen: Die häufigste Verzögerung ist nicht die Prüfung durch das Gericht, sondern das Nachreichen einer einzelnen Geburtsurkunde, bei der die Akte so lange liegen bleibt.
Die Aufstellung des Nachlasswerts ist kein Formalismus, sondern die Zeile, die den Preis bestimmt. Vermögen und Schulden gehören beide hinein — Verbindlichkeiten senken den Geschäftswert und damit die Gebühr. Tragen Sie also nicht nur zusammen, was da ist, sondern ebenso, was offen ist.
Schritt 3: Antrag + eidesstattliche Versicherung
Was in den Antrag gehört, zählt § 352 FamFG abschließend auf — bei gesetzlicher Erbfolge acht Punkte (Abs. 1), bei einem Testament eine kürzere Liste (Abs. 2). Anschließend versichern Sie vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht (Abs. 3 Satz 3). Falsche Angaben sind strafbar — im Zweifel lieber „unbekannt" angeben als raten.
Bei mehreren Erben: Der Antrag kann von jedem einzelnen Erben gestellt werden, der gemeinschaftliche Erbschein ist dann für alle zu erteilen (§ 352a Abs. 1 FamFG). Die eidesstattliche Versicherung ist dagegen grundsätzlich von allen Erben abzugeben — es sei denn, das Nachlassgericht hält die Versicherung eines oder mehrerer für ausreichend (§ 352a Abs. 4). Wer Geschwister hat, die nicht reagieren, sollte genau diesen Halbsatz im Antrag ansprechen, statt monatelang auf Termine zu warten.
Zwei Erleichterungen, die kaum jemand nutzt:
- Erbschein ohne Quoten. Verzichten alle Antragsteller im Antrag auf die Aufnahme der Erbteile, ist deren Angabe entbehrlich (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG). Der Erbschein weist dann nur aus, wer Erbe ist — der Ausweg, wenn Sie sich über die Quoten noch streiten, aber gegenüber Bank oder Grundbuchamt handlungsfähig werden müssen.
- Fehlende Urkunden. Sind sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Das ist der Hebel bei Urkunden aus dem Ausland.
Schritt 4: Prüfung und Erteilung
Das Gericht prüft, hört ggf. die übrigen Beteiligten an und erteilt den Erbschein — im Normalfall nach wenigen Wochen. Damit können Sie Konten umschreiben, das Grundbuch berichtigen (binnen 2 Jahren gebührenfrei) und gegenüber Versicherungen und Behörden auftreten.
Was der Erbschein leistet — und was nicht
Er weist aus, wer Erbe ist; er sagt nichts darüber, wem im Innenverhältnis welcher Gegenstand zusteht. Bei mehreren Erben legitimiert er die Erbengemeinschaft, nicht den einzelnen Erben als Eigentümer eines bestimmten Stücks aus dem Nachlass. Wer mit dem Erbschein in der Hand erwartet, nun allein über das Haus oder das Konto verfügen zu können, wird enttäuscht — dafür braucht es die Auseinandersetzung der Gemeinschaft, und die ist eine eigene Baustelle.
Ebenso wenig trifft er eine Aussage über Schulden. Der Erbschein sagt nicht, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist; er beantwortet nur die Frage, wer eingetreten ist. Genau darum steht die Ausschlagungsfrage zeitlich vor dem Antrag und nicht danach: Wer den Erbschein beantragt, erklärt damit, die Erbschaft angenommen zu haben — diese Reihenfolge lässt sich nachträglich nicht umdrehen, auch dann nicht, wenn der Nachlass sich später als schlechter erweist als gedacht.
Praktisch heißt das: Der Erbschein ist ein Nachweis-, kein Entscheidungsdokument. Er beendet die Diskussion mit Bank, Grundbuchamt und Versicherung, und er beendet sie gründlich. Alle Fragen, die zwischen den Erben offen sind, bleiben offen.
Woran es meistens hakt
Die Dauer im unstreitigen Fall ist überschaubar — aber „unstreitig" ist die Bedingung, an der alles hängt. Drei Dinge dehnen das Verfahren regelmäßig, und alle drei lassen sich vorher erkennen:
- Fehlende Urkunden. Besonders solche aus dem Ausland. Hier hilft der Weg über andere Beweismittel — aber nur, wenn Sie ihn aktiv beantragen und begründen, statt zu warten.
- Unbekannte oder unerreichbare Erben. Wer nicht ermittelt oder nicht angehört werden kann, hält das Verfahren auf. Dagegen hilft, die Anschriften aller Miterben so vollständig wie möglich schon in den Antrag zu schreiben.
- Streit über die Erbfolge. Wird sie bestritten, ist jede Zeitschätzung hinfällig; dann geht es nicht mehr um Bearbeitungsdauer, sondern um Klärung.
Beim zweiten Punkt liegt zugleich der praktische Wert der Erleichterungen aus § 352a FamFG. Wer Geschwister hat, die sich nicht melden, kann den Antrag trotzdem allein stellen; und hängt es an den Quoten, kann der Erbschein sie auf den Verzicht aller Antragsteller hin offenlassen. Beides sind Wege, handlungsfähig zu werden, ohne die Einigung abzuwarten, die vielleicht nie kommt. Es lohnt, das Gericht ausdrücklich darauf anzusprechen — von allein kommt der Vorschlag selten.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich den Erbschein?
Welche Unterlagen brauche ich?
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
Was kostet der Erbschein?
Kann mir die eidesstattliche Versicherung erlassen werden?
Muss jeder Miterbe einen eigenen Antrag stellen?
Muss im Erbschein stehen, wer welche Quote hat?
Mir fehlen Urkunden aus dem Ausland — geht es trotzdem?
Kann ich nach dem Erbscheinsantrag noch ausschlagen?
Geht es auch ohne Erbschein?
- Rechtsgrundlage: §§ 2353 ff. BGB, §§ 352, 352a FamFG, § 35 GBO — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 2353 BGB im Wortlaut
- § 352 FamFG – Angaben im Antrag, eidesstattliche Versicherung
- § 352a FamFG – gemeinschaftlicher Erbschein
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut