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Erbschein beantragen: So läuft es — und wann Sie es sich sparen

Der Erbschein ist der amtliche Nachweis, wer geerbt hat. Hier steht, wo Sie ihn beantragen, welche Unterlagen nötig sind und wie lange es dauert — und die Prüfung vorweg, ob Sie ihn überhaupt brauchen.

100 % kostenlos Quellen: §§ 2353 ff. BGB, §§ 352, 352a FamFG, § 35 GBO Stand: November 2026
Inhalt dieses Artikels

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist — und, sofern die Erbteile aufgenommen werden, zu welchem Anteil. Er schafft keine Erbfolge, sondern stellt fest, was ohnehin gilt: Erbe wird man mit dem Tod der verstorbenen Person, nicht mit dem Papier in der Hand. Sein praktischer Wert liegt darin, dass Dritte sich auf ihn verlassen dürfen. Eine Bank, die einem im Erbschein ausgewiesenen Erben auszahlt, ein Grundbuchamt, das auf ihn hin umschreibt, eine Versicherung, die an ihn leistet — sie alle müssen die Erbfolge nicht selbst nachprüfen. Genau deshalb verlangen sie ihn, und genau deshalb lohnt der Blick vorweg, ob es im eigenen Fall auch ohne geht.

Die Schritte auf dieser Seite folgen dem, was Sie tatsächlich nacheinander tun: prüfen, ob Sie das Dokument überhaupt brauchen; entscheiden, ob Sie zum Gericht oder zum Notar gehen; die Unterlagen zusammentragen; Antrag und Versicherung abgeben. Der teuerste Fehler passiert dabei gleich am Anfang — nämlich dann, wenn jemand den Antrag stellt, obwohl seine Urkundenlage den Nachweis längst trägt.

Schritt 0: Brauchen Sie den Erbschein überhaupt?

Erst prüfen, dann zahlen — der Erbschein kostet zwei wertabhängige Gebühren:

  • Notarielles Testament / Erbvertrag vorhanden? Mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift genügt das dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) und meist auch den Banken — in der Regel kein Erbschein nötig. Zum Vorbehalt in derselben Vorschrift siehe die Warnung unten.
  • Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus? Dann kommen Bevollmächtigte zunächst ohne Erbschein an die Konten.
  • Nur privatschriftliches Testament oder gar keins? Dann führt bei Immobilien und größeren Konten meist kein Weg am Erbschein vorbei.
  • Kleinstwert im Grundbuch? Ist das Grundstück oder der Anteil daran weniger als 3.000 € wert und wäre die Beschaffung des Erbscheins mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, kann sich das Grundbuchamt mit anderen Beweismitteln begnügen (§ 35 Abs. 3 GBO).
Der Vorbehalt, den fast alle weglassen. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO endet mit: „erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen." Das notarielle Testament ist also keine Garantie, sondern der Regelfall — bei auslegungsbedürftigen Formulierungen (Vor- und Nacherbschaft, Bedingungen, unklare Ersatzerbenregelung) verlangt das Amt trotzdem den Erbschein. Rechnen Sie die Kosten deshalb nicht vorschnell aus der Planung heraus.

Erwähnt sei der zweite Nachweis, den § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO gleichrangig nennt: das Europäische Nachlasszeugnis. Es ist der passende Weg, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten liegt — ein deutscher Erbschein wirkt außerhalb Deutschlands nicht ohne Weiteres.

Schritt 1: Zuständigkeit und Weg wählen

Zuständig ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Den Antrag können Sie dort direkt stellen — oder über einen Notar, der die Unterlagen aufbereitet und die eidesstattliche Versicherung beurkundet. Der Notarweg kostet etwas mehr, spart aber Termine und Rückfragen, besonders bei komplizierten Familienverhältnissen.

Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Adresse, die im Melderegister oder auf der Post stand. Bei einem längeren Heimaufenthalt am anderen Ende des Landes fallen beide auseinander, und die Angehörigen haben meist die falsche der beiden im Kopf. Klären Sie das, bevor Sie Unterlagen einreichen.

Gerichtsweg und Notarweg führen zum selben Dokument — erteilt wird der Erbschein in beiden Fällen vom Nachlassgericht. Unterschiedlich ist nur, wer den Antrag aufnimmt und die eidesstattliche Versicherung beurkundet. Für das Gericht spricht, dass kein weiterer Beteiligter dazwischensteht; für den Notar, dass die Unterlagen dort vorab aufbereitet werden und Lücken vor der Einreichung sichtbar sind. Je unübersichtlicher die Familienverhältnisse und je mehr Urkunden zusammenkommen müssen, desto eher zahlt sich diese Vorprüfung aus: Ein mehrfach nachgebesserter Antrag kostet am Ende mehr Zeit, als der Notartermin gespart hätte.

Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen

  • Sterbeurkunde und Ihr Ausweis
  • Nachweise der Erbfolge: Testament/Erbvertrag — oder bei gesetzlicher Erbfolge Geburts- und Heiratsurkunden, die die Verwandtschaft lückenlos belegen
  • Namen und Anschriften aller Miterben samt Quoten (vorab sortieren: Erbquoten-Rechner)
  • Aufstellung des Nachlasswerts — Vermögen und Schulden (bestimmt die Gebühren)
  • ggf. Ausschlagungserklärungen vorrangiger Erben

Die Liste wirkt kurz, hat aber eine Tücke: Bei gesetzlicher Erbfolge muss die Verwandtschaft lückenlos belegt sein, und zwar mit Urkunden, nicht mit Erzählungen. Lückenlos heißt, dass sich die Kette von der verstorbenen Person bis zu Ihnen aus Personenstandsurkunden ergibt — und dass auch belegt ist, warum niemand vor Ihnen steht. Wer Kinder aus einer früheren Ehe, vorverstorbene Geschwister oder Halbgeschwister in der Familie hat, braucht deshalb mehr Papier, als er zunächst denkt. Sammeln Sie diese Urkunden vollständig, bevor Sie einen Termin machen: Die häufigste Verzögerung ist nicht die Prüfung durch das Gericht, sondern das Nachreichen einer einzelnen Geburtsurkunde, bei der die Akte so lange liegen bleibt.

Die Aufstellung des Nachlasswerts ist kein Formalismus, sondern die Zeile, die den Preis bestimmt. Vermögen und Schulden gehören beide hinein — Verbindlichkeiten senken den Geschäftswert und damit die Gebühr. Tragen Sie also nicht nur zusammen, was da ist, sondern ebenso, was offen ist.

Bei einer Immobilie im Nachlass entscheidet die vierte Zeile über den Preis des Erbscheins. Geschäftswert ist der Netto-Nachlass, also Vermögen minus Schulden (§ 40 GNotKG) — und darin ist ein Haus fast immer der größte Posten. Setzen Sie hier nicht blind den Wert ein, den das Finanzamt für die Erbschaftssteuer feststellt: Um dieselbe Immobilie kreisen drei verschiedene Zahlen — der Grundbesitzwert aus dem typisierten Verfahren nach §§ 182–196 BewG, der Verkehrswert für Pflichtteil und Auseinandersetzung und der Marktpreis beim Verkauf. Zwei Dinge folgen daraus praktisch: Ein Restdarlehen mindert den Geschäftswert voll, und ein zu hoher Grundbesitzwert lässt sich mit einem niedrigeren gemeinen Wert angreifen (§ 198 BewG). Welche Zahl wofür gilt: Immobilienbewertung im Erbfall.
Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

Schritt 3: Antrag + eidesstattliche Versicherung

Was in den Antrag gehört, zählt § 352 FamFG abschließend auf — bei gesetzlicher Erbfolge acht Punkte (Abs. 1), bei einem Testament eine kürzere Liste (Abs. 2). Anschließend versichern Sie vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben entgegensteht (Abs. 3 Satz 3). Falsche Angaben sind strafbar — im Zweifel lieber „unbekannt" angeben als raten.

Die Gebühr, die Sie vielleicht gar nicht zahlen müssen. § 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG: „Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält." Die eidesstattliche Versicherung kostet eine zweite volle Gebühr aus dem Nachlasswert — bei 250.000 € rund 535 €. Wenn sich Ihre Erbfolge lückenlos aus Personenstandsurkunden ergibt, fragen Sie ausdrücklich nach dem Erlass. Ein Anspruch ist es nicht, aber die Frage kostet nichts.

Bei mehreren Erben: Der Antrag kann von jedem einzelnen Erben gestellt werden, der gemeinschaftliche Erbschein ist dann für alle zu erteilen (§ 352a Abs. 1 FamFG). Die eidesstattliche Versicherung ist dagegen grundsätzlich von allen Erben abzugeben — es sei denn, das Nachlassgericht hält die Versicherung eines oder mehrerer für ausreichend (§ 352a Abs. 4). Wer Geschwister hat, die nicht reagieren, sollte genau diesen Halbsatz im Antrag ansprechen, statt monatelang auf Termine zu warten.

Zwei Erleichterungen, die kaum jemand nutzt:

  • Erbschein ohne Quoten. Verzichten alle Antragsteller im Antrag auf die Aufnahme der Erbteile, ist deren Angabe entbehrlich (§ 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG). Der Erbschein weist dann nur aus, wer Erbe ist — der Ausweg, wenn Sie sich über die Quoten noch streiten, aber gegenüber Bank oder Grundbuchamt handlungsfähig werden müssen.
  • Fehlende Urkunden. Sind sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Das ist der Hebel bei Urkunden aus dem Ausland.
Erst ausschlagen oder annehmen — dann beantragen. Zum Antrag gehört die Angabe, dass er die Erbschaft angenommen hat (§ 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FamFG). Wer noch überlegt, ob der Nachlass überschuldet sein könnte, darf den Erbschein also nicht beantragen. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen läuft unabhängig davon weiter.

Schritt 4: Prüfung und Erteilung

Das Gericht prüft, hört ggf. die übrigen Beteiligten an und erteilt den Erbschein — im Normalfall nach wenigen Wochen. Damit können Sie Konten umschreiben, das Grundbuch berichtigen (binnen 2 Jahren gebührenfrei) und gegenüber Versicherungen und Behörden auftreten.

Parallel nicht vergessen: Die Fristen laufen unabhängig vom Erbschein — Ausschlagung 6 Wochen, Finanzamt-Anzeige 3 Monate. Wer auf den Erbschein wartet, wartet damit nicht auf diese Pflichten.

Was der Erbschein leistet — und was nicht

Er weist aus, wer Erbe ist; er sagt nichts darüber, wem im Innenverhältnis welcher Gegenstand zusteht. Bei mehreren Erben legitimiert er die Erbengemeinschaft, nicht den einzelnen Erben als Eigentümer eines bestimmten Stücks aus dem Nachlass. Wer mit dem Erbschein in der Hand erwartet, nun allein über das Haus oder das Konto verfügen zu können, wird enttäuscht — dafür braucht es die Auseinandersetzung der Gemeinschaft, und die ist eine eigene Baustelle.

Ebenso wenig trifft er eine Aussage über Schulden. Der Erbschein sagt nicht, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist; er beantwortet nur die Frage, wer eingetreten ist. Genau darum steht die Ausschlagungsfrage zeitlich vor dem Antrag und nicht danach: Wer den Erbschein beantragt, erklärt damit, die Erbschaft angenommen zu haben — diese Reihenfolge lässt sich nachträglich nicht umdrehen, auch dann nicht, wenn der Nachlass sich später als schlechter erweist als gedacht.

Praktisch heißt das: Der Erbschein ist ein Nachweis-, kein Entscheidungsdokument. Er beendet die Diskussion mit Bank, Grundbuchamt und Versicherung, und er beendet sie gründlich. Alle Fragen, die zwischen den Erben offen sind, bleiben offen.

Woran es meistens hakt

Die Dauer im unstreitigen Fall ist überschaubar — aber „unstreitig" ist die Bedingung, an der alles hängt. Drei Dinge dehnen das Verfahren regelmäßig, und alle drei lassen sich vorher erkennen:

  • Fehlende Urkunden. Besonders solche aus dem Ausland. Hier hilft der Weg über andere Beweismittel — aber nur, wenn Sie ihn aktiv beantragen und begründen, statt zu warten.
  • Unbekannte oder unerreichbare Erben. Wer nicht ermittelt oder nicht angehört werden kann, hält das Verfahren auf. Dagegen hilft, die Anschriften aller Miterben so vollständig wie möglich schon in den Antrag zu schreiben.
  • Streit über die Erbfolge. Wird sie bestritten, ist jede Zeitschätzung hinfällig; dann geht es nicht mehr um Bearbeitungsdauer, sondern um Klärung.

Beim zweiten Punkt liegt zugleich der praktische Wert der Erleichterungen aus § 352a FamFG. Wer Geschwister hat, die sich nicht melden, kann den Antrag trotzdem allein stellen; und hängt es an den Quoten, kann der Erbschein sie auf den Verzicht aller Antragsteller hin offenlassen. Beides sind Wege, handlungsfähig zu werden, ohne die Einigung abzuwarten, die vielleicht nie kommt. Es lohnt, das Gericht ausdrücklich darauf anzusprechen — von allein kommt der Vorschlag selten.

Häufige Fragen

Wo beantrage ich den Erbschein?
Beim Nachlassgericht — das ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Alternativ nimmt jeder Notar den Antrag auf und leitet ihn weiter; die zum Antrag gehörende eidesstattliche Versicherung können Sie bei Gericht oder Notar abgeben.
Welche Unterlagen brauche ich?
Sterbeurkunde, Ihren Ausweis, Nachweise der Verwandtschaft (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bzw. Familienstammbuch), vorhandene Testamente, Angaben zu allen Miterben und eine Aufstellung des Nachlasswerts (für die Gebühren). Bei gesetzlicher Erbfolge müssen alle vorrangigen Verwandtschaftsverhältnisse belegt werden.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
Im unstreitigen Normalfall wenige Wochen bis etwa zwei Monate — abhängig von der Auslastung des Gerichts. Deutlich länger dauert es, wenn Urkunden aus dem Ausland fehlen, Erben unbekannt sind oder jemand die Erbfolge bestreitet.
Was kostet der Erbschein?
In der Regel zwei Gebühren nach dem Netto-Nachlasswert: je eine für Erteilung und eidesstattliche Versicherung. Bei 100.000 € Nachlass zusammen 546 €, bei 250.000 € rund 1.070 €. Die zweite Gebühr kann entfallen: Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Danach zu fragen kostet nichts. Die komplette Tabelle: auf unserer Kosten-Seite.
Kann mir die eidesstattliche Versicherung erlassen werden?
Ja, das steht ausdrücklich im Gesetz und spart die halben Kosten: „Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält" (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Realistisch ist das in einfachen Fällen, in denen sich die Erbfolge lückenlos aus vorgelegten öffentlichen Urkunden ergibt. Ein Anspruch besteht nicht — es ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Fragen Sie trotzdem: Bei 250.000 € Nachlass geht es um rund 535 €.
Muss jeder Miterbe einen eigenen Antrag stellen?
Für den Antrag nicht: Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, und der Antrag kann von jedem einzelnen Erben gestellt werden (§ 352a Abs. 1 FamFG). Bei der eidesstattlichen Versicherung sieht es anders aus — sie ist grundsätzlich von allen Erben abzugeben, sofern das Nachlassgericht nicht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält (§ 352a Abs. 4 FamFG). Wer nicht von allen Geschwistern einen Termin bekommt, sollte das Gericht genau darauf ansprechen. Möglich ist außerdem ein Teilerbschein nur über den eigenen Anteil.
Muss im Erbschein stehen, wer welche Quote hat?
Nicht zwingend. Nach § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Angabe der Erbteile entbehrlich, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Das ist der Ausweg, wenn Sie sich über die Quoten noch streiten, aber trotzdem handlungsfähig werden müssen — etwa gegenüber Bank oder Grundbuchamt. Der Erbschein weist dann nur aus, wer Erbe ist.
Mir fehlen Urkunden aus dem Ausland — geht es trotzdem?
Ja. § 352 Abs. 3 Satz 2 FamFG: Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt die Angabe anderer Beweismittel. Sie müssen also nicht jahrelang auf ein Standesamt in einem anderen Land warten, sondern legen dar, warum die Beschaffung unverhältnismäßig ist, und benennen Ersatzbeweise. Das Gericht entscheidet darüber.
Kann ich nach dem Erbscheinsantrag noch ausschlagen?
Praktisch nein — und das übersehen viele. Zum Antrag gehört nach § 352 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FamFG die Angabe, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Wer noch überlegt, ob er ausschlägt, darf den Erbschein also nicht beantragen. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen läuft unabhängig davon weiter: erst die Ausschlagungsfrage klären, dann den Erbschein.
Geht es auch ohne Erbschein?
Oft ja, aber mit einem Vorbehalt, den fast alle Ratgeber weglassen. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügt dem Grundbuchamt die Vorlage der Verfügung samt Eröffnungsniederschrift — „erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins … verlangen". Bei unklar formulierten notariellen Testamenten passiert genau das. Auch eine über den Tod hinaus geltende Vorsorgevollmacht macht den Erbschein für den Kontozugriff zunächst entbehrlich.
Was der Erbschein kostet
Zwei volle Gebühren aus dem Nachlasswert — bei 250.000 € rund 1.070 €. Und die Fälle, in denen Sie ihn gar nicht brauchen.
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