Vier Werkzeuge für die wichtigsten Fragen
Fester gesetzlicher Rahmen, klare Eingaben, nachvollziehbares Ergebnis — mit Quellenangabe zu jedem Wert.
Haus oder Wohnung geerbt — die häufigsten Situationen
Der Erbfall in Zahlen: die kurzen Antworten
Wer erbt, hat meist vier Fragen zugleich: Wie viel Steuer? Wer bekommt welchen Anteil? Was gilt bei einer Enterbung? Und was passiert mit dem Haus? Die kurzen Antworten für den Regelfall, jede mit ihrer Fundstelle im Gesetz:
Erbschaftssteuer. Steuerfrei bleibt, was unter dem persönlichen Freibetrag liegt (§ 16 ErbStG): 500.000 € für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für Eltern, 20.000 € für Geschwister, Nichten, Neffen und alle Nicht-Verwandten. Jede Person hat ihren eigenen Freibetrag; eine Erbengemeinschaft wird nicht als Ganzes besteuert. Über dem Freibetrag hängt der Satz an Steuerklasse und Erwerbshöhe (§ 19 ErbStG) und gilt für den gesamten Erwerb — an den Wertgrenzen dämpft der Härteausgleich den Sprung (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Fristen. Die Ausschlagung läuft nach sechs Wochen ab (§ 1944 BGB); danach gilt das Erbe als angenommen, mit allen Schulden. Der Erwerb ist dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall ist zwei Jahre lang gebührenfrei — wer wartet, zahlt die volle, bei Untätigkeit die doppelte Gebühr.
Erbfolge und Pflichtteil. Ohne Testament verteilt die gesetzliche Erbfolge den Nachlass; wie viel auf Ehepartner und Kinder fällt, hängt am Güterstand. Wer enterbt wurde, aber pflichtteilsberechtigt ist, hat Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — als Geldforderung gegen die Erben, nicht als Anteil am Nachlass (§ 2303 BGB).
Das geerbte Haus. Für das selbst genutzte Familienheim und für vermietete Wohnungen gelten eigene Steuerbefreiungen (§§ 13, 13d ErbStG). Beim späteren Verkauf zählt für die Spekulationssteuer der Kauf durch die verstorbene Person, nicht der Erbfall. Erbt eine Erbengemeinschaft, führen vier Wege auseinander: gemeinsam verkaufen, einen Miterben auszahlen, den eigenen Erbteil verkaufen oder — als letztes Mittel — die Teilungsversteigerung.
Mehrere Erben. Ohne Teilungsanordnung entsteht eine Erbengemeinschaft, in der niemand allein handeln kann. Notmaßnahmen darf jeder Miterbe treffen, die ordnungsgemäße Verwaltung beschließt die Mehrheit nach Erbquoten (§ 2038 BGB) — den Verkauf des Hauses dagegen kann eine Mehrheit nicht beschließen (§ 745 Abs. 3 BGB), dort hat jeder ein Veto. Für Nachlassschulden haften die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB), können die Zahlung aus dem eigenen Vermögen aber bis zur Teilung verweigern (§ 2059 Abs. 1 BGB).
Was der Erbfall an Gebühren kostet. Der Erbschein löst in der Regel zwei Gebühren nach Tabelle B des GNotKG aus — Erteilung und eidesstattliche Versicherung —, bei 250.000 € Nachlass zusammen 1.070 €; die zweite kann das Nachlassgericht erlassen (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Die Grundbuchberichtigung ist gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingeht (KV 14110 Anmerkung 1 GNotKG); danach fällt eine 1,0-Gebühr aus dem Verkehrswert an, bei einer Berichtigung von Amts wegen nach § 82a GBO sogar 2,0 Gebühren (KV 14111 GNotKG). Eine Teilungsversteigerung schlägt bei einem Verkehrswert um 250.000 € mit einer Größenordnung von rund 6.000 € an Verfahrenskosten zu Buche, die vom Erlös abgehen.
Alle Rechner auf dieser Seite sind kostenlos, brauchen keine Anmeldung und rechnen im Browser; Ihre Eingaben verlassen Ihr Gerät nicht. Das ist eine Orientierung für den Regelfall und keine Rechtsberatung.
Die Reihenfolge, in der ein Erbfall abgearbeitet wird
Die häufigste Ursache für teure Fehler ist keine falsche Rechnung, sondern eine falsche Reihenfolge. Was zuerst kommt, ist nicht das, was am meisten Geld bewegt, sondern das, was verfällt. Deshalb steht am Anfang immer die Frage, ob das Erbe überhaupt angenommen werden soll — sie hat die kürzeste Frist und ist die einzige, die sich später nicht mehr öffnen lässt. Erst danach lohnt es sich, über Steuer, Bewertung und Verteilung nachzudenken.
Erst der Überblick, dann die Entscheidung. Bevor irgendjemand annimmt oder ausschlägt, braucht es eine grobe Aufstellung: Was gehört zum Nachlass, was ist offen, wer kommt als Erbe in Betracht. Diese Liste ist später ohnehin für jeden weiteren Schritt nötig — für die Anzeige beim Finanzamt, für den Erbscheinsantrag, für jede Verhandlung in der Erbengemeinschaft. Wer sie früh anlegt, arbeitet den Rest aus einer Quelle ab statt jedes Mal von vorn.
Dann die Fristen, die von allein laufen. Fristen fragen nicht nach, ob Sie gerade Zeit hatten. Sie laufen unabhängig von allem anderen weiter, auch während Sie auf Unterlagen, auf ein Gericht oder auf Geschwister warten. Wer auf einen Erbschein wartet, wartet damit nicht auf diese Pflichten.
Dann die Bewertung, dann die Verteilung. Fast jede Zahl im Erbfall hängt an einem Wert: die Steuer, der Pflichtteil, die Gebühren des Erbscheins, die Ausgleichszahlung unter Geschwistern. Steckt eine Immobilie im Nachlass, ist dieser Wert keine einzelne Zahl, sondern je nach Zweck eine andere — das Finanzamt rechnet anders als der Markt, und für den Pflichtteil gilt wieder ein eigener Maßstab. Wer das trennt, versteht, warum dieselbe Wohnung in drei Dokumenten mit drei verschiedenen Beträgen auftaucht, ohne dass sich jemand verrechnet hätte.
Zuletzt die Auseinandersetzung. Sind mehrere Erben beteiligt, endet der Erbfall nicht mit der Steuer, sondern mit der Aufteilung — und die ist der Teil, der am längsten dauert. Sie verlangt Einigkeit, wo das Gesetz keine erzwingt, und genau daran hängen Erbengemeinschaften jahrelang fest. Die Wege aus dieser Lage sind begrenzt und unterscheiden sich vor allem in Dauer und Preis; wer sie früh nebeneinanderlegt, trifft eine Entscheidung, statt sie auszusitzen.
Warum im Erbfall so oft gerechnet werden muss
Erbrecht wirkt von außen wie eine Sammlung fester Regeln, und im Kern ist es das auch. Unübersichtlich macht es die Zahl der Stellschrauben: Verwandtschaftsgrad, Güterstand, Zahl der Kinder, Vorversterben eines Elternteils, Nutzung der Immobilie, Haltedauer, Höhe des Erwerbs. Jede einzelne davon ist einfach — zusammen ergeben sie einen Fall, den man nicht mehr im Kopf überschlägt. Genau dafür sind Rechner da: nicht um das Gesetz zu ersetzen, sondern um die Kombination auszurechnen, die auf Sie zutrifft.
Die Rechner auf dieser Seite folgen deshalb alle demselben Aufbau. Sie fragen nur nach dem, was das Ergebnis wirklich verändert, sie zeigen den Rechenweg statt nur einer Zahl, und sie nennen zu jedem Wert die Vorschrift, aus der er kommt. Das ist Absicht: Eine Zahl ohne Fundstelle können Sie niemandem entgegenhalten — weder dem Finanzamt noch einem Miterben noch einer Beratung, die Sie später hinzuziehen. Eine Zahl mit Fundstelle ist eine Gesprächsgrundlage.
Und sie sagen, wo ihre Grenze liegt. Ein Rechner bildet den Regelfall ab. Vor- und Nacherbschaft, Unternehmensvermögen, Auslandsbezug, Schenkungen aus der Vergangenheit, angeordnete Teilungsverbote oder ein Testament mit auslegungsbedürftigen Formulierungen fallen aus diesem Raster heraus. Kommt einer dieser Punkte in Ihrem Fall vor, ist das Ergebnis hier eine Größenordnung und keine Auskunft — dann gehört der Fall zu Notar, Steuerberatung oder Fachanwalt, und zwar bevor Sie etwas unterschreiben.
Häufige Fragen zum Erbfall
Wie hoch sind die Erbschaftssteuer-Freibeträge 2026?
Wie viel Erbschaftssteuer fällt über dem Freibetrag an?
Welche Fristen laufen nach einem Todesfall?
Was steht mir zu, wenn ich enterbt wurde?
Wir haben als Geschwister ein Haus geerbt — welche Wege gibt es?
Muss ich auf eine geerbte Immobilie Erbschaftssteuer zahlen?
Der Grundbesitzwert des Finanzamts kommt mir zu hoch vor — geht da etwas?
Was kostet ein Erbschein — und brauche ich ihn überhaupt?
Wer entscheidet, wenn mehrere erben — Reparatur, Vermietung, Verkauf?
Hafte ich mit meinem Privatvermögen für die Schulden aus dem Nachlass?
Was kosten die Rechner, und wo landen meine Angaben?
Warum dieser Lotse?
Ein Erbfall trifft die meisten Menschen unvorbereitet — mitten in der Trauer kommen Behörden, Fristen und Geldfragen. Die Antworten stehen im Gesetz, aber verstreut über BGB, ErbStG und Kostenrecht. Dieser Lotse übersetzt die Regelfälle in Rechner und klare Schritte: kostenlos, ohne Anmeldung, mit Paragrafen-Quelle zu jedem Wert. Und wo der Einzelfall zu besonders wird, sagen wir ehrlich: Das gehört zu Notar, Steuerberatung oder Fachanwalt.
Der Anspruch dahinter ist klein und ernst gemeint: Sie sollen nach dem Lesen wissen, worum es in Ihrem Fall geht, welche Größenordnung im Raum steht und was als Nächstes zu tun ist. Nicht mehr — aber auch nicht weniger. Wer das weiß, führt andere Gespräche: mit der Bank, mit dem Nachlassgericht, mit den Geschwistern und mit der Beratung, die er am Ende vielleicht doch braucht. Der Unterschied zwischen „ich habe keine Ahnung" und „ich habe es überschlagen und komme auf diese Größenordnung" ist im Erbfall bares Geld.
Deshalb steht hier auch, was nicht geht. Kein Rechner nimmt Ihnen die Entscheidung ab, ob Sie das Haus behalten wollen, ob Sie Ihrem Bruder vertrauen oder ob Sie den Streit aushalten. Diese Fragen entscheiden am Ende mehr über das Ergebnis als jede Quote. Was die Werkzeuge hier leisten, ist die Vorarbeit: Sie räumen die rechnerischen Fragen weg, damit die schwierigen übrig bleiben und Sie sich auf die konzentrieren können.
- Rechtsgrundlage: BGB (Erbrecht) und ErbStG — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut