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Pflichtteils-Rechner: Was steht Ihnen trotz Testament zu?

Enterbt oder übergangen? Der Pflichtteil sichert Ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — in Geld. Wenige Angaben, dann sehen Sie Quote und rechnerischen Anspruch.

kostenlos keine Anmeldung, keine Speicherung Stand: November 2026 · § 2303 BGB
1Wer sind Sie in diesem Erbfall?

So berechnet sich der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) — als reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Rechner ermittelt darum zuerst Ihren gesetzlichen Erbteil (wie der Erbquoten-Rechner) und halbiert ihn. Multipliziert mit dem Netto-Nachlasswert ergibt sich Ihr rechnerischer Anspruch.

Beispiel: Verwitweter Vater, zwei Kinder, eines wird enterbt. Gesetzlicher Erbteil des Kindes: 1/2 → Pflichtteil: 1/4. Bei 400.000 € Nachlass sind das 100.000 € in Geld.

Enterbt heißt dabei nicht zwangsläufig zerstritten. Die häufigste Konstellation, in der Kinder plötzlich nur noch den Pflichtteil haben, ist ein gemeinschaftliches Testament ihrer Eltern: Beim Berliner Testament setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sind im ersten Erbfall planmäßig enterbt und erben erst beim Tod des Zweiten. Der Anspruch, den dieser Rechner ermittelt, ist dann genau das, was ihnen beim ersten Todesfall trotzdem bleibt — und die Frage, ob man ihn geltend macht, entscheidet sich oft an einer Strafklausel im Testament.

Wer mitgezählt wird — und wer nicht (§ 2310 BGB)

Die Quote hängt daran, durch wie viele Köpfe geteilt wird. Das Gesetz regelt das ausdrücklich, und das Ergebnis ist für viele überraschend:

Was das praktisch bedeutet: Ihr Bruder ist ebenfalls enterbt worden? Er zählt trotzdem mit — Ihre Quote wird dadurch nicht größer. Ihr Bruder hat dagegen zu Lebzeiten des Vaters einen notariellen Erbverzicht unterschrieben? Dann zählt er nicht mit, und Ihr Pflichtteil steigt. Genau hier rechnen Familien am häufigsten falsch, und der Unterschied kann eine ganze Quotenstufe ausmachen.

Fünf Punkte, die der Rechner nicht kennt

Der Rechner liefert Quote mal Netto-Nachlass. Ob am Ende mehr, weniger oder später Geld fließt, entscheiden fünf Vorschriften, die keine Eingabemaske abbilden kann:

1. Sie sind Erbe — und haben trotzdem einen Pflichtteil (§ 2305 BGB)

Der häufigste Irrtum: „Ich stehe im Testament, also kein Pflichtteil." Ist der Ihnen hinterlassene Erbteil geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, können Sie von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen — den sogenannten Zusatzpflichtteil. Beispiel: Gesetzlicher Erbteil 1/2, im Testament stehen 1/8. Die Hälfte wären 1/4, es fehlen also 1/8, und diesen Wert können Sie in Geld fordern. Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art bleiben bei dieser Rechnung außer Betracht.

2. Stichtag ist der Todestag, nicht der Verkaufstag (§ 2311 BGB)

Der Berechnung werden Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Steigt der Immobilienwert danach, profitieren die Erben; fällt er, tragen sie das Risiko. Zwei Sätze aus derselben Vorschrift werden oft übersehen:

Steht ein Haus im Nachlass, ist dessen Wert Ihr Pflichtteil — und die Erben werden die niedrigste der drei möglichen Zahlen nennen. Für Sie zählt der Verkehrswert: der Wert, den ein Sachverständiger oder der Gutachterausschuss für dieses konkrete Objekt ermittelt. Nicht maßgeblich ist der Grundbesitzwert, den das Finanzamt für die Erbschaftssteuer feststellt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) — der entsteht in einem typisierten Massenverfahren nach §§ 182–196 BewG, das Ihr Objekt nie gesehen hat, und weicht in beide Richtungen ab. Und auch nicht der Marktpreis, den ein späterer Verkauf erzielt: Stichtag ist der Todestag. Der Hebel, der hier Geld wert ist, steht schon eine Zeile höher: Die Kosten des Wertgutachtens trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB), nicht der, der es verlangt — Sie können den Wert also fachkundig feststellen lassen, ohne ihn zu bezahlen. Wie die drei Werte entstehen, was ein Gutachten leistet und wie sich ein zu hoher Steuerwert angreifen lässt: Immobilienbewertung im Erbfall.
Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

3. „Du hast doch damals schon das Haus bekommen" — nur mit Bestimmung (§ 2315 BGB)

Erben rechnen gern frühere Geschenke gegen. Das geht nur unter einer Bedingung: Anzurechnen ist, was der Erblasser mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (Abs. 1). Die Bestimmung muss bei der Zuwendung getroffen worden sein — nachträglich, etwa im Testament, geht es nicht. Und wenn angerechnet wird, gilt: Der Wert wird dem Nachlass hinzugerechnet und bestimmt sich nach der Zeit der Zuwendung (Abs. 2), nicht nach dem heutigen Marktwert. Bei einer 2005 übertragenen Wohnung ist das ein erheblicher Unterschied.

4. Schenkungen der letzten zehn Jahre erhöhen den Anspruch (§ 2325 BGB)

Die Gegenrichtung zu Punkt 3: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch zieht Schenkungen wieder heran — im letzten Jahr vor dem Erbfall voll, danach je Jahr ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit dem Ende der Ehe. Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht, haftet der Beschenkte selbst (§ 2329 BGB) — und dort läuft die Verjährung taggenau ab dem Erbfall, nicht ab Ihrer Kenntnis (§ 2332 Abs. 1). Details: Fristen im Erbfall.

5. Der Erbe kann Stundung verlangen (§ 2331a BGB)

Der Punkt, der beide Seiten überrascht. § 2331a Abs. 1: Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre — insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Zuständig ist, solange der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht (Abs. 2). Für Pflichtteilsberechtigte heißt das: Der Anspruch besteht, aber „sofort in bar" ist keine Selbstverständlichkeit, wenn im Nachlass nur das bewohnte Elternhaus steckt. Für Erben heißt es: Ein Notverkauf ist nicht der einzige Weg — man muss die Stundung nur verlangen.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Ein einziges Kind eines verheirateten Verstorbenen hätte gesetzlich die Hälfte geerbt — sein Pflichtteil ist also ein Viertel des Nachlasswerts, ausgezahlt in Geld.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Nur drei Gruppen: die Abkömmlinge (Kinder, an deren Stelle Enkel), der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner — und die Eltern, aber nur, wenn die verstorbene Person keine Abkömmlinge hat. Geschwister, Nichten und Neffen haben nie einen Pflichtteilsanspruch.
Bekomme ich den Pflichtteil automatisch?
Nein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den Sie aktiv gegenüber den Erben geltend machen müssen. Er verjährt in drei Jahren — die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Nichtwissen schützt also nur, wenn es nicht vorwerfbar ist. Die äußerste Grenze sind 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3a BGB).
Zählen Schenkungen des Verstorbenen mit?
Oft ja: Hat die verstorbene Person in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen (§ 2325 BGB) — im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt die Schenkung voll, für jedes weitere Jahr davor jeweils ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit dem Ende der Ehe. Das rechnet nur eine anwaltliche Beratung verlässlich aus.
Ich bin im Testament als Erbe eingesetzt — habe ich trotzdem einen Pflichtteil?
Möglicherweise ja. Ist der Ihnen hinterlassene Erbteil geringer als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils, können Sie von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen (§ 2305 BGB) — den Zusatzpflichtteil. Beispiel: gesetzlicher Erbteil 1/2, im Testament 1/8; die Hälfte wären 1/4, es fehlt also 1/8, und diesen Wert bekommen Sie in Geld. Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art bleiben dabei außer Betracht.
Mein enterbter Bruder — zählt er bei der Quote mit?
Ja. Nach § 2310 Satz 1 BGB werden diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die für erbunwürdig erklärt wurden. Ihre Quote wird durch die Enterbung eines Geschwisterteils also nicht größer. Umgekehrt gilt: Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt (Satz 2) — dann steigt Ihr Pflichtteil.
Im Testament steht, was das Haus wert ist — gilt das?
Nein. § 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eindeutig: „Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend." Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (Abs. 1), nötigenfalls durch Schätzung ermittelt. Die Kosten eines Wertgutachtens trägt dabei der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB).
Die Erben sagen, ich hätte damals schon etwas bekommen — wird das angerechnet?
Nur, wenn der Erblasser die Anrechnung bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 Abs. 1 BGB). Eine nachträgliche Anordnung, etwa im Testament, genügt nicht. Wird angerechnet, wird der Wert dem Nachlass hinzugerechnet und bemisst sich nach der Zeit der Zuwendung (Abs. 2) — nicht nach dem heutigen Marktwert. Bei einer vor 20 Jahren übertragenen Wohnung macht das einen großen Unterschied.
Muss der Erbe sofort zahlen?
Nicht zwingend. Nach § 2331a Abs. 1 BGB kann der Erbe Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre — ausdrücklich genannt ist der Fall, dass er dafür das Familienheim aufgeben oder das Wirtschaftsgut veräußern müsste, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage seiner Familie bildet. Ihre Interessen als Pflichtteilsberechtigter sind angemessen zu berücksichtigen. Zuständig ist das Nachlassgericht, solange der Anspruch nicht bestritten wird (Abs. 2).
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in seltenen, gesetzlich eng begrenzten Fällen (§ 2333 BGB), etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Ein Streit oder Kontaktabbruch reicht dafür nicht aus.
Wie erfahre ich, wie viel der Nachlass wert ist?
Pflichtteilsberechtigte haben gegen die Erben einen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB): Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis vorlegen; auf Verlangen auch notariell. Auch die Kosten eines Wertgutachtens für eine Immobilie trägt der Nachlass.

Nächste Schritte

Quellen
Zuletzt geprüft: November 2026