Pflichtteils-Rechner: Was steht Ihnen trotz Testament zu?
Enterbt oder übergangen? Der Pflichtteil sichert Ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — in Geld. Wenige Angaben, dann sehen Sie Quote und rechnerischen Anspruch.
Unverbindliche automatisierte Überschlagsrechnung für den Regelfall — keine Einzelfallprüfung, keine Rechtsberatung. Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen, Anrechnungen und Sonderfälle (Erbverzicht, Ausschlagung, Auslandsbezug) sind nicht berücksichtigt. Typische nächste Schritte: Auskunft verlangen, dann anwaltlich prüfen lassen.
So berechnet sich der Pflichtteil
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) — als reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Rechner ermittelt darum zuerst Ihren gesetzlichen Erbteil (wie der Erbquoten-Rechner) und halbiert ihn. Multipliziert mit dem Netto-Nachlasswert ergibt sich Ihr rechnerischer Anspruch.
Enterbt heißt dabei nicht zwangsläufig zerstritten. Die häufigste Konstellation, in der Kinder plötzlich nur noch den Pflichtteil haben, ist ein gemeinschaftliches Testament ihrer Eltern: Beim Berliner Testament setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sind im ersten Erbfall planmäßig enterbt und erben erst beim Tod des Zweiten. Der Anspruch, den dieser Rechner ermittelt, ist dann genau das, was ihnen beim ersten Todesfall trotzdem bleibt — und die Frage, ob man ihn geltend macht, entscheidet sich oft an einer Strafklausel im Testament.
Wer mitgezählt wird — und wer nicht (§ 2310 BGB)
Die Quote hängt daran, durch wie viele Köpfe geteilt wird. Das Gesetz regelt das ausdrücklich, und das Ergebnis ist für viele überraschend:
- Mitgezählt werden diejenigen, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die für erbunwürdig erklärt sind (§ 2310 Satz 1).
- Nicht mitgezählt wird, wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (Satz 2).
Fünf Punkte, die der Rechner nicht kennt
Der Rechner liefert Quote mal Netto-Nachlass. Ob am Ende mehr, weniger oder später Geld fließt, entscheiden fünf Vorschriften, die keine Eingabemaske abbilden kann:
1. Sie sind Erbe — und haben trotzdem einen Pflichtteil (§ 2305 BGB)
Der häufigste Irrtum: „Ich stehe im Testament, also kein Pflichtteil." Ist der Ihnen hinterlassene Erbteil geringer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, können Sie von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen — den sogenannten Zusatzpflichtteil. Beispiel: Gesetzlicher Erbteil 1/2, im Testament stehen 1/8. Die Hälfte wären 1/4, es fehlen also 1/8, und diesen Wert können Sie in Geld fordern. Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art bleiben bei dieser Rechnung außer Betracht.
2. Stichtag ist der Todestag, nicht der Verkaufstag (§ 2311 BGB)
Der Berechnung werden Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Steigt der Immobilienwert danach, profitieren die Erben; fällt er, tragen sie das Risiko. Zwei Sätze aus derselben Vorschrift werden oft übersehen:
- „Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend" (Abs. 2 Satz 2). Steht im Testament „das Haus hat einen Wert von 200.000 €", ist das für Ihren Pflichtteil irrelevant. Maßgeblich ist der wirkliche Wert, nötigenfalls durch Schätzung (Abs. 2 Satz 1) — und die Kosten eines Gutachtens trägt nach § 2314 Abs. 2 BGB der Nachlass.
- Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings oder der Eltern bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz (Abs. 1 Satz 2) — der Hausrat, den der Ehepartner vorab erhält, mindert also Ihre Bemessungsgrundlage.
3. „Du hast doch damals schon das Haus bekommen" — nur mit Bestimmung (§ 2315 BGB)
Erben rechnen gern frühere Geschenke gegen. Das geht nur unter einer Bedingung: Anzurechnen ist, was der Erblasser mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (Abs. 1). Die Bestimmung muss bei der Zuwendung getroffen worden sein — nachträglich, etwa im Testament, geht es nicht. Und wenn angerechnet wird, gilt: Der Wert wird dem Nachlass hinzugerechnet und bestimmt sich nach der Zeit der Zuwendung (Abs. 2), nicht nach dem heutigen Marktwert. Bei einer 2005 übertragenen Wohnung ist das ein erheblicher Unterschied.
4. Schenkungen der letzten zehn Jahre erhöhen den Anspruch (§ 2325 BGB)
Die Gegenrichtung zu Punkt 3: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch zieht Schenkungen wieder heran — im letzten Jahr vor dem Erbfall voll, danach je Jahr ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit dem Ende der Ehe. Reicht der Nachlass für die Ergänzung nicht, haftet der Beschenkte selbst (§ 2329 BGB) — und dort läuft die Verjährung taggenau ab dem Erbfall, nicht ab Ihrer Kenntnis (§ 2332 Abs. 1). Details: Fristen im Erbfall.
5. Der Erbe kann Stundung verlangen (§ 2331a BGB)
Der Punkt, der beide Seiten überrascht. § 2331a Abs. 1: Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre — insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Zuständig ist, solange der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht (Abs. 2). Für Pflichtteilsberechtigte heißt das: Der Anspruch besteht, aber „sofort in bar" ist keine Selbstverständlichkeit, wenn im Nachlass nur das bewohnte Elternhaus steckt. Für Erben heißt es: Ein Notverkauf ist nicht der einzige Weg — man muss die Stundung nur verlangen.
Häufige Fragen zum Pflichtteil
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Bekomme ich den Pflichtteil automatisch?
Zählen Schenkungen des Verstorbenen mit?
Ich bin im Testament als Erbe eingesetzt — habe ich trotzdem einen Pflichtteil?
Mein enterbter Bruder — zählt er bei der Quote mit?
Im Testament steht, was das Haus wert ist — gilt das?
Die Erben sagen, ich hätte damals schon etwas bekommen — wird das angerechnet?
Muss der Erbe sofort zahlen?
Kann der Pflichtteil entzogen werden?
Wie erfahre ich, wie viel der Nachlass wert ist?
Nächste Schritte
- Gesetzliche Erbfolge komplett durchrechnen.
- Fristen im Erbfall — Verjährung nicht verpassen.
- Erbschaftssteuer auf den Pflichtteil prüfen — auch der Pflichtteil ist steuerpflichtiger Erwerb.
- Immobilienwert im Erbfall bestimmen — steht ein Haus im Nachlass, ist das die Zahl, aus der Ihr Anspruch wird.
- Rechtsgrundlage: §§ 1933, 2303, 2305, 2309–2315, 2331a BGB — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 2303 BGB im Wortlaut
- § 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 2305 BGB – Zusatzpflichtteil
- § 2310 BGB – wer mitgezählt wird
- § 2311 BGB – Wert des Nachlasses
- § 2315 BGB – Anrechnung von Zuwendungen
- § 2331a BGB – Stundung
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut