Alle Fristen auf einen Blick
Die Tabelle ist nach Länge sortiert, nicht nach Wichtigkeit — und genau darin liegt die Tücke. Es laufen drei Arten von Uhren unabhängig voneinander: eine ab Ihrer eigenen Kenntnis, eine taggenau ab dem Erbfall, und eine ab einem Ereignis, das gar nicht bei Ihnen liegt — der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht oder dem Kauf der Immobilie durch die verstorbene Person. Wer alle Fristen pauschal vom Todestag aus rechnet, liegt bei der Hälfte daneben, und zwar in beide Richtungen: bei der Ausschlagung nach Testament verschenkt er Wochen, beim Anspruch gegen einen Beschenkten glaubt er sich länger im Recht, als er es ist. Die Spalte „Beginn" ist deshalb die wichtigste dieser Tabelle.
| Frist | Was | Beginn | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| unverzüglich | Testament beim Nachlassgericht abliefern (Pflicht jedes Besitzers) | Kenntnis vom Tod | § 2259 BGB |
| 6 Wochen | Erbe ausschlagen (danach gilt es als angenommen) | Kenntnis von Erbfall + Berufungsgrund; bei Testament/Erbvertrag nicht vor Bekanntgabe durch das Nachlassgericht | § 1944 Abs. 2 BGB |
| 6 Wochen | Annahme oder Ausschlagung anfechten | Kenntnis vom Anfechtungsgrund (absolut: 30 Jahre) | § 1954 BGB |
| 6 Monate | Ausschlagung und Anfechtung bei Auslandsbezug | wie oben | §§ 1944 Abs. 3, 1954 Abs. 3 BGB |
| 3 Monate | Anzeige beim Erbschaftsteuer-Finanzamt | Kenntnis vom Erwerb | § 30 ErbStG |
| mind. 1 Monat | Erbschaftsteuererklärung, wenn das Finanzamt sie anfordert | Aufforderung durch das Finanzamt | § 31 Abs. 1 ErbStG |
| 1 Monat | Einspruch gegen den Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert (nicht gegen den Steuerbescheid) | Bekanntgabe des Feststellungsbescheids | § 355 AO, §§ 151, 155 BewG |
| 1 Jahr | Verkaufspreis als Wertnachweis gegenüber dem Finanzamt nutzbar | Bewertungsstichtag (Todestag) — davor oder danach | § 198 Abs. 3 BewG |
| 2 Jahre | Grundbuchberichtigung gebührenfrei (auch nach Erbauseinandersetzung) | Erbfall | GNotKG (KV 14110 Anm. 1) |
| 3 Jahre | Pflichtteil verjährt | Jahresende der Kenntnis von Erbfall + Enterbung — oder des Jahres, in dem Sie beides ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen | §§ 195, 199 BGB |
| 3 Jahre | Pflichtteilsergänzung gegen die Erben verjährt | wie Pflichtteil | §§ 195, 199, 2325 BGB |
| 3 Jahre | Pflichtteilsergänzung gegen den Beschenkten verjährt | Erbfall — taggenau, ohne Rücksicht auf Kenntnis | §§ 2329, 2332 Abs. 1 BGB |
| 10 Jahre | Spekulationsfrist beim Immobilienverkauf — danach ist der Gewinn einkommensteuerfrei | Kauf durch die verstorbene Person, nicht der Erbfall | § 23 Abs. 1 EStG |
| 10 Jahre | Schenkungen schmelzen für die Pflichtteilsergänzung ab (pro Jahr −10 %); nicht bei Schenkung an den Ehepartner | Leistung der Schenkung — bei Ehegatten erst ab Auflösung der Ehe | § 2325 Abs. 3 BGB |
Die kritischste Frist: 6 Wochen für die Ausschlagung
Wer nichts tut, nimmt an — mit allen Schulden. Die sechs Wochen sind kurz, wenn erst Unterlagen gesichtet werden müssen. Praktisches Vorgehen: sofort Kontoauszüge, Kreditverträge und Grundbuch (Abteilung III) prüfen; bei unklarer Lage anwaltlich beraten lassen, bevor die Frist abläuft. Die Ausschlagung selbst erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB).
Halten Sie den Fristbeginn schriftlich fest, sobald er feststeht: bei gesetzlicher Erbfolge den Tag, an dem Sie von Todesfall und eigener Erbenstellung erfahren haben, bei Testament oder Erbvertrag den Tag, an dem Ihnen die Eröffnungsniederschrift zugegangen ist. Kuvert mit Poststempel aufbewahren, Datum notieren, Anlass dazuschreiben — wer später anfechten will oder bestreiten muss, dass die Frist schon abgelaufen war, braucht genau diesen einen Tag. Das Nachlassgericht rechnet ihn nicht für Sie aus, und ein Fristbeginn, den niemand belegen kann, wird im Streitfall nicht zu Ihren Gunsten unterstellt.
3 Monate: die Anzeige ans Finanzamt
Formlos, kurz, fristwahrend: Name und Todestag der verstorbenen Person, Ihr Verhältnis, grober Wert und Art des Erwerbs — an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 30 ErbStG). Ob überhaupt Steuer anfällt, zeigt vorab der Erbschaftssteuer-Rechner. Die Anzeige ersetzt keine Steuererklärung — die fordert das Finanzamt bei Bedarf gesondert an.
Zwei Dinge werden hier regelmäßig verwechselt. Erstens ist die Anzeige keine Wertermittlung: Sie soll das Finanzamt nur in die Lage versetzen, den Fall überhaupt zu erfassen. Grobe Angaben genügen, ein vorsichtig geschätzter Wert schadet nicht, und wer auf das letzte Gutachten wartet, verliert die Frist für ein Dokument, das sie gar nicht verlangt. Zweitens befreit Sie von der Anzeige nur beides zusammen — eine gerichtlich eröffnete Verfügung von Todes wegen und ein daraus klar ersichtliches Verhältnis zur verstorbenen Person. Gehören Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen zum Nachlass, bleibt die Anzeige in jedem Fall Ihre Aufgabe. Beim Grundbesitz spricht noch ein taktischer Grund für früh statt spät: Daran hängt eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts, und angreifen lässt sich deren Bescheid nur innerhalb der Einspruchsfrist, die mit seiner Bekanntgabe zu laufen beginnt — je später die Kette anfängt, desto gedrängter ihr Ende.
3 Jahre: Pflichtteil nicht verjähren lassen
Der Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden — er verjährt drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie von Erbfall und Enterbung erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Nichtwissen hilft also nur, wenn es nicht vorwerfbar ist; die äußerste Grenze sind 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3a BGB). Erster Schritt ist das Auskunftsverlangen an die Erben (§ 2314 BGB); die Höhe überschlägt der Pflichtteils-Rechner. Zur Fristwahrung bei zäher Gegenseite: anwaltlich verjährungshemmende Schritte einleiten lassen.
Fristen, die erst später anspringen
Drei Fristen laufen nicht ab dem Todestag, sondern ab einem Ereignis, das Monate später liegen kann — und werden deshalb regelmäßig übersehen:
- Ausschlagung bei beschränktem Erbteil (§ 2306 Abs. 1 BGB): Wer als Pflichtteilsberechtigter Erbe wird, aber durch Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage beschwert ist, kann ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen. Die Ausschlagungsfrist beginnt hier erst mit der Kenntnis von der Beschränkung — wer das Testament spät zu sehen bekommt, hat entsprechend länger Zeit.
- Nachrückende Erben: Schlagen Sie aus, fällt die Erbschaft dem Nächstberufenen an (§ 1953 Abs. 2 BGB) — dessen eigene sechs Wochen beginnen mit seiner Kenntnis, praktisch mit der Mitteilung des Nachlassgerichts. In Überschuldungsfällen zieht sich das über die ganze Familie und über Monate.
- Anfechtung (§ 1954 BGB): Sechs Wochen ab dem Tag, an dem der Anfechtungsgrund bekannt wird — also etwa ab dem Auftauchen der Schulden, nicht ab dem Erbfall. Auch das Versäumen der Ausschlagungsfrist ist anfechtbar, und zwar in gleicher Weise wie die Annahme (§ 1956 BGB) — eine verpasste Frist ist deshalb nicht in jedem Fall das Ende, siehe Erbe ausschlagen. Absolute Grenze: 30 Jahre seit Annahme oder Ausschlagung (§ 1954 Abs. 4 BGB).
Keine Frist, aber dringend: die Praktischen
- Bestattung — landesrechtliche Bestattungsfristen (meist wenige Tage bis ~10 Tage).
- Versicherungen: Lebensversicherungen verlangen oft Meldung binnen weniger Tage (Vertragsbedingungen prüfen); Gebäudeversicherung übernehmen.
- Laufende Verträge der verstorbenen Person sichten: Miete, Abos, Strom — kündigen oder übernehmen.
- Erbnachweis organisieren: Testament abliefern (Pflicht!), Erbschein nur wenn nötig.
Häufige Fragen
Wann beginnt die 6-Wochen-Frist für die Ausschlagung?
Wie schlage ich ein Erbe aus?
Gilt die 3-Monats-Anzeige ans Finanzamt auch, wenn keine Steuer anfällt?
Wie lange kann ich den Pflichtteil fordern?
Gilt die 3-Jahres-Frist auch gegenüber dem Beschenkten?
Kann ich eine versehentliche Annahme rückgängig machen?
Gibt es eine Frist für den Erbschein oder die Grundbuchberichtigung?
Was gilt bei Auslandsbezug?
- Rechtsgrundlage: §§ 1944, 1945, 1954, 2306, 2325, 2332 BGB, § 30 ErbStG, §§ 195, 199 BGB — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 1944 BGB im Wortlaut
- § 1954 BGB im Wortlaut
- § 2332 BGB im Wortlaut
- § 30 ErbStG im Wortlaut
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut