Erbschaftssteuer-Rechner: Was bleibt von Ihrem Erbe?
Drei Angaben — dann sehen Sie Ihren Freibetrag, den steuerpflichtigen Teil und die rechnerische Steuer nach dem ErbStG. Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.
Unverbindliche automatisierte Überschlagsrechnung nach den gesetzlichen Tabellenwerten — keine Einzelfallprüfung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Befreiungen (z. B. Familienheim, Versorgungsfreibetrag) sind nicht eingerechnet; die tatsächliche Steuer kann deutlich niedriger ausfallen. Verbindlich rechnet nur das Finanzamt bzw. Ihre Steuerberatung.
So wird die Erbschaftssteuer 2026 berechnet
Die deutsche Erbschaftssteuer folgt drei Schritten: Ihr Verwandtschaftsverhältnis bestimmt Steuerklasse und Freibetrag (§§ 15, 16 ErbStG). Vom Wert Ihres Erwerbs werden Freibetrag und Kostenpauschale abgezogen. Auf den Rest — abgerundet auf volle 100 € — wird der Steuersatz der Tariftabelle angewendet (§ 19 ErbStG), gedämpft durch den Härteausgleich.
Freibeträge nach § 16 ErbStG (unverändert seit 2009)
| Wer erbt | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder, Stiefkinder — und Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 € | I |
| Enkel (Elternteil lebt) | 200.000 € | I |
| Urenkel; Eltern und Großeltern beim Erbfall | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 € | II |
| Alle übrigen — auch unverheiratete Partner | 20.000 € | III |
Steuersätze nach § 19 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb — knapp über einer Wertgrenze dämpft der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) den Sprung. Der Rechner berücksichtigt das automatisch.
Warum Ihr Ergebnis oben eher zu hoch als zu niedrig ist
Der Rechner arbeitet bewusst vorsichtig: Er kennt genau eine Abzugsposition sicher, die Erbfallkostenpauschale, und lässt alles weg, was von Umständen abhängt, nach denen er nicht fragt. Vier davon kommen so häufig vor, dass sie hier stehen sollten — jede senkt den steuerpflichtigen Erwerb, keine steht in der Zeile oben.
Die Pauschale ist ein Mindestbetrag, kein Deckel
Das Häkchen „Erbfallkostenpauschale" zieht den Betrag ab, den § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ohne jeden Beleg gewährt. Zwei Dinge daran werden regelmäßig falsch verstanden. Erstens ist das kein Freibetrag, sondern eine Nachlassverbindlichkeit: Sie schrumpft den Erwerb, bevor der persönliche Freibetrag überhaupt angesetzt wird — genau in dieser Reihenfolge rechnet auch das Ergebnis oben. Zweitens gibt es sie pro Erbfall, nicht pro Erbe; deshalb lässt sich das Häkchen abwählen, wenn ein Miterbe sie schon genutzt hat.
Und sie ist nach oben offen. Wer Belege hat, rechnet stattdessen die wirklichen Erbfallkosten ab: die Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal und — der Posten, den kaum jemand auf dem Schirm hat — den Kapitalwert der üblichen Grabpflege für unbestimmte Dauer. Zusammen liegt das oft deutlich über der Pauschale. Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten der laufenden Nachlassverwaltung (Satz 3): Kontoführung, Steuerberatung für die Erklärung, Verwaltung einer Mietwohnung.
Möbel, Auto, Schmuck: drei verschiedene Regeln
Was in der Wohnung steht, wird nicht wie Guthaben behandelt. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu festen Grenzen frei, und zwar gestaffelt nach Steuerklasse — die genauen Beträge stehen samt Klassen in der Freibetrags-Tabelle. Für Ihre Eingabe oben heißt das: Tragen Sie den Wert der Einrichtung gar nicht erst ein, solange er unter diesen Grenzen liegt.
Die Ausnahmeliste ist allerdings länger, als der Begriff „Hausrat" vermuten lässt. Herausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen — der Goldbarren im Safe und der Brillantring zählen also voll mit, streng genommen auch der goldene Ehering. Ebenfalls heraus fällt alles, was zum Grund-, Betriebs- oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Wer gepflegt hat, hat einen eigenen Abzug
§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG begünstigt, wer der verstorbenen Person Pflege oder Unterhalt unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gewährt hat. Beide Alternativen sind weiter gefasst, als gewöhnlich zitiert wird — Unterhalt genügt, Pflege muss es nicht gewesen sein. Wichtig ist die Grenze, die selten dabeisteht: Begünstigt ist der Erwerb nur, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Es handelt sich also nicht um einen Pauschbetrag, den man ankreuzt, sondern um einen Deckel über dem Wert dessen, was tatsächlich geleistet wurde. Wer ihn geltend machen will, dokumentiert Art, Dauer und Umfang — rückwirkend gelingt das selten. Eine Druckvorlage dafür, das Pflegetagebuch, gibt es kostenlos auf unserer Schwesterseite. Der Rechner blendet den Hinweis ein, sobald Sie „nicht verwandt" wählen, weil er dort am meisten bewegt.
Der zweite Freibetrag, den kein Rechner ausrechnen kann (§ 17 ErbStG)
Neben dem Freibetrag nach Verwandtschaft gibt es beim Erwerb von Todes wegen einen zweiten, den Versorgungsfreibetrag. Er fehlt in der Rechnung oben aus einem sachlichen Grund: Seine Höhe hängt davon ab, welche Renten und Versorgungsbezüge tatsächlich laufen, und danach fragt der Rechner nicht.
| Person | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 256.000 € |
| Kind bis 5 Jahre | 52.000 € |
| Kind über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
| Kind über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
| Kind über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
| Kind über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Der Haken steckt in § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG: Angerechnet wird der Kapitalwert solcher Versorgungsbezüge, die nicht selbst der Erbschaftsteuer unterliegen. Gesetzliche Witwen- und Waisenrenten oder eine Beamtenversorgung fallen darunter und zehren den Betrag in der Praxis oft vollständig auf — deshalb wäre es falsch, ihn im Kopf einfach auf das Ergebnis oben draufzurechnen. Der Umkehrschluss ist der nützliche Teil: Was selbst besteuert wird, kürzt ihn nicht. Wer eine private Hinterbliebenenversorgung aus einem Vertrag der verstorbenen Person erhält, sollte diese Unterscheidung mit der Steuerberatung durchgehen, bevor er den Freibetrag abschreibt.
Was der Härteausgleich tatsächlich tut
Der Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG ist ein Vollmengentarif: Der Satz einer Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der Wertgrenze. Ohne Korrektur würde ein einziger Euro über einer Grenze die Steuer auf den ganzen Erwerb hochstufen — bei den Sprüngen der Tabelle oben wären das schnell mehrere tausend Euro für einen Euro mehr Erbe.
Genau das verhindert § 19 Abs. 3 ErbStG. Kurz über einer Wertgrenze wird die Steuer gedeckelt: Angesetzt wird höchstens die Steuer, die an der vorherigen Wertgrenze angefallen wäre, zuzüglich eines Anteils des übersteigenden Betrags — die Hälfte bei Sätzen bis 30 Prozent, sonst drei Viertel. Der Rechner oben prüft beide Wege und nimmt den günstigeren; greift die Deckelung, steht in der Zeile „Steuerklasse / Steuersatz" der Zusatz „Härteausgleich greift". Eine vollständig durchgerechnete Beispielrechnung mit Wertgrenze, Normalsteuer und gedeckeltem Betrag steht auf Erbschaftssteuer auf Immobilien.
Immobilie im Nachlass: was der Rechner nicht prüfen kann
Der Rechner setzt eine Immobilie an wie Kontoguthaben — sie fließt mit ihrem Wert in den Erwerb ein, und erst darüber entscheidet der Freibetrag. Das ist der Normalfall. Drei Vorschriften können die Steuer aber erheblich drücken, und keine davon lässt sich aus drei Eingaben ableiten, weil sie an Umstände anknüpfen, die nur Sie kennen:
- Das selbst genutzte Familienheim kann ganz steuerfrei bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG) — Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person darin gewohnt hat, Sie unverzüglich einziehen und zehn Jahre bleiben. Für Kinder gilt zusätzlich eine Flächengrenze. Wird die Selbstnutzung vorher aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend, außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
- Zu Wohnzwecken vermietete Objekte werden nur mit einem verminderten Anteil ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG) — zusätzlich zum persönlichen Freibetrag. Die Begünstigung ist enger, als „vermietet" klingt: Sie gilt nur für Vermietung zu Wohnzwecken (§ 13d Abs. 3 Nr. 1) und nicht für Grundstücke des begünstigten Betriebsvermögens oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Nr. 3). Die geerbte Gewerbeeinheit und das verpachtete Ladenlokal fallen heraus.
- Stundung, wenn nur das Haus da ist (§ 28 Abs. 3 ErbStG): Könnten Sie die Steuer auf zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz nur durch dessen Veräußerung aufbringen, ist sie auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, beim Erwerb von Todes wegen zinslos. Maßgeblich ist Ihre Zahlungsfähigkeit, nicht die Zusammensetzung des Nachlasses — nennenswertes eigenes Vermögen schließt die Stundung insoweit aus.
Welche Uhr wann läuft
An der Erbschaftssteuer hängen vier Fristen, und die kürzeste davon ist nicht die, an die zuerst gedacht wird:
| Frist | Wofür | ab wann | Norm |
|---|---|---|---|
| 3 Monate | Anzeige des Erwerbs, formlos aber schriftlich | Kenntnis vom Erwerb | § 30 ErbStG |
| mind. 1 Monat | Steuererklärung abgeben — erst nach Aufforderung | Aufforderung durch das Finanzamt | § 31 Abs. 1 ErbStG |
| 1 Monat | Einspruch gegen den Wert der Immobilie — im Feststellungsbescheid, nicht im Steuerbescheid | Bekanntgabe des Feststellungsbescheids | § 355 AO, §§ 151, 155 BewG |
| 10 Jahre | Zusammenrechnung früherer Erwerbe derselben Person | jede einzelne Zuwendung | § 14 ErbStG |
Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist keine Steuererklärung — die fordert das Finanzamt bei Bedarf gesondert an. Ein amtliches Formular gibt es für die Anzeige nicht, schriftlich verlangt das Gesetz sie aber ausdrücklich; welche Angaben hineingehören, steht in § 30 Abs. 4. Alle weiteren Uhren nach einem Todesfall — von der 6-Wochen-Ausschlagung bis zur Pflichtteilsverjährung — stehen in der Fristenübersicht.
Die 10-Jahres-Zeile der Tabelle ist die, die den Rechner oben am deutlichsten begrenzt: Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag lebt also nicht bei jedem Erwerb neu auf, sondern erst nach Ablauf dieser zehn Jahre — wer zu Lebzeiten bereits beschenkt wurde, startet im Erbfall nicht wieder bei null. Dieser Rechner bildet die Zusammenrechnung nicht ab; er rechnet einen einzelnen Erwerb, und dasselbe gilt für Betriebsvermögen, Vermächtnisse und Auslandsvermögen.
Eine Steuer kommt dagegen nicht dazu: Der Erwerb von Todes wegen ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 2 GrEStG), und auch die spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Miterben ist begünstigt (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Wer die geerbte Immobilie später verkauft, sollte die Erbschaftssteuer außerdem nicht mit der Spekulationssteuer verwechseln — die hängt am Kaufdatum der verstorbenen Person und fällt in den meisten Erbfällen gar nicht an: Spekulationssteuer bei der geerbten Immobilie.
Die Grenze des Rechners: Auslandsbezug
Eine Annahme steckt in jeder Zeile oben, ohne dass sie abgefragt würde — nämlich die, dass mindestens eine der beteiligten Personen Inländer ist. Nur dann gilt die unbeschränkte Steuerpflicht, und nur für sie stimmt die Freibetragstabelle dieser Seite.
Fehlt dieser Bezug auf beiden Seiten und wird deshalb allein Inlandsvermögen besteuert, schrumpft der Freibetrag mit. § 16 Abs. 2 ErbStG kürzt ihn nicht um einen festen Betrag, sondern quotal: Maßgeblich ist, welcher Anteil des Erwerbs innerhalb von zehn Jahren nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Liegt der weit überwiegende Teil des Vermögens im Ausland, bleibt vom sechsstelligen Freibetrag rechnerisch nur ein kleiner Rest — der Rechner oben würde in einem solchen Fall also deutlich zu wenig Steuer ausweisen. Zusammen mit möglichen Doppelbesteuerungsabkommen ist das der Punkt, an dem eine Überschlagsrechnung endet und eine Steuerberatung mit Auslandsbezug anfängt.
Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer
Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen?
Wurden die Freibeträge 2025 oder 2026 erhöht?
Ist das geerbte Haus steuerfrei?
Muss ich das Erbe dem Finanzamt melden?
Zahlt jeder Erbe einzeln Erbschaftssteuer?
Was ist der Härteausgleich?
Nächste Schritte
- Erbquote berechnen — wer erbt wie viel, wenn kein Testament da ist.
- Fristen im Erbfall — Ausschlagung, Finanzamt-Anzeige und mehr.
- Erbschein: Kosten und wann er nötig ist.
- Immobilienwert im Erbfall prüfen — die Zahl, auf der die Steuer aufbaut.
- Rechtsgrundlage: §§ 15, 16, 19 ErbStG — alle Beträge und Quoten für 2026 gegen den Gesetzestext geprüft
- § 16 ErbStG im Wortlaut
- § 19 ErbStG im Wortlaut
- § 17 ErbStG im Wortlaut
- § 13 ErbStG im Wortlaut
- § 28 ErbStG im Wortlaut
- § 198 BewG im Wortlaut
- Bürgerliches Gesetzbuch — Erbrecht im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Wortlaut