Immobilie im Nachlass

Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall: Frist, Kosten, Ablauf

Zwei Jahre lang kostet die Umschreibung auf die Erben nichts. Danach eine volle Gebühr — und wenn das Grundbuchamt selbst tätig wird, die doppelte. Was zu tun ist, und wann Sie sich den Schritt sparen können.

100 % kostenlos Quellen: §§ 35, 39, 40, 82, 82a GBO, KV 14110 GNotKG Stand: November 2026
Inhalt dieses Artikels

Warum das Grundbuch überhaupt falsch wird

Mit dem Tod geht das Vermögen von selbst auf die Erben über (§ 1922 BGB) — ohne Vertrag, ohne Antrag, ohne Notar. Im Grundbuch steht danach aber weiterhin die verstorbene Person. Das Grundbuch ist damit unrichtig: Es zeigt einen Eigentümer, den es nicht mehr gibt. Berichtigt wird das nicht automatisch, sondern nur auf Antrag — oder irgendwann zwangsweise.

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Antrag stellen müssen, gibt es nicht. Zwei Regeln sorgen trotzdem dafür, dass Nichtstun teuer wird:

  • § 82 GBO: Das Grundbuchamt soll dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, die Berichtigung zu beantragen und die nötigen Unterlagen zu beschaffen — durchsetzbar mit Zwangsgeld. Nur solange berechtigte Gründe vorliegen, soll es die Maßnahme zurückstellen.
  • § 82a GBO: Ist das Zwangsverfahren „nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg", berichtigt das Grundbuchamt von Amts wegen — und kann das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben ersuchen. Beachten Sie den Wortlaut: Das Amtsverfahren setzt nicht voraus, dass zuerst ein Zwangsgeld verhängt wurde und gescheitert ist. Sind die Erben unbekannt oder unerreichbar, ist das Zwangsverfahren von vornherein aussichtslos, und § 82a greift sofort.

Die Zwei-Jahres-Regel: der einzige Grund, sich zu beeilen

„Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden."
— KV 14110 Anmerkung 1, Anlage 1 GNotKG

Drei Dinge stehen in diesen zwei Sätzen, die in der Praxis viel Geld wert sind:

  1. Es zählt der Eingang des Antrags, nicht die Eintragung. Wenn das Grundbuchamt neun Monate braucht, ist das nicht Ihr Problem — Hauptsache, der Antrag lag rechtzeitig dort.
  2. Die Frist läuft ab dem Erbfall, also ab dem Todestag — nicht ab Erbschein, nicht ab Testamentseröffnung, nicht ab Auseinandersetzung.
  3. Auseinandersetzung schadet nicht. Auch wenn die Erbengemeinschaft sich erst einigt und am Ende nur ein Miterbe eingetragen wird, bleibt es gebührenfrei — solange der Antrag innerhalb der zwei Jahre eingeht.

Was es kostet, wenn die zwei Jahre verstreichen

Dann fällt eine 1,0-Gebühr nach KV 14110 an, berechnet aus dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 46 GNotKG) nach Tabelle B des GNotKG — nicht aus dem Grundbesitzwert des Finanzamts, der für die Erbschaftssteuer gilt und meist eine andere Zahl ist:

VerkehrswertGebühr (1,0)Bei Berichtigung von Amts wegen (2,0)
100.000 €273 €546 €
250.000 €535 €1.070 €
300.000 €635 €1.270 €
400.000 €785 €1.570 €
500.000 €935 €1.870 €
Die doppelte Gebühr ist kein Druckfehler. Berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch nach § 82a GBO von Amts wegen, weil Sie auf die Aufforderung nach § 82 GBO nicht reagiert haben, beträgt die Gebühr 2,0 statt 1,0 (KV 14111 GNotKG). Aus null Euro werden so bei einem 300.000-€-Haus 1.270 € — allein dafür, dass man einen Antrag zwei Jahre lang liegen lässt und dann auch noch die Post ignoriert.

Eine Entwarnung steht allerdings im selben Gebührentatbestand: „Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Gebühr erhoben." Die 2,0 decken also auch die Erbenermittlung durch das Nachlassgericht ab — es kommt keine zweite Rechnung obendrauf.

Der Erbnachweis: Wann Sie den Erbschein sparen

Das Grundbuchamt muss sehen, dass Sie Erbe sind. § 35 GBO lässt dafür zwei Wege zu:

SituationNachweisKosten
Notarielles Testament oder Erbvertrag Verfügung + Niederschrift über die Eröffnung — kein Erbschein nötig 0 €
Privatschriftliches Testament Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nach Nachlasswert
Gesetzliche Erbfolge, kein Testament Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nach Nachlasswert

Das ist der größte Kostenblock des ganzen Vorgangs — ein Erbschein kostet bei 250.000 € Nachlass rund 1.070 €, weil Erteilung und eidesstattliche Versicherung je eine volle Gebühr auslösen (Erbschein: Kosten im Detail). Wer ein notarielles Testament hat, umgeht ihn hier komplett.

Drei Einschränkungen. Erstens: Das Grundbuchamt kann trotz öffentlicher Urkunde einen Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge daraus nicht für nachgewiesen hält — etwa bei auslegungsbedürftigen Formulierungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO).

Zweitens — der Fall, der die Tabelle oben aushebelt: Steht im Testament ein Testamentsvollstrecker, genügt für dessen Verfügungsbefugnis über einen Nachlassgegenstand nach § 35 Abs. 2 GBO grundsätzlich nur ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB oder ein Europäisches Nachlasszeugnis; dasselbe gilt für die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB). Immerhin: Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden — ein notarielles Testament, aus dem sich die Ernennung eindeutig ergibt, kann also auch hier genügen. Wer ein notarielles Testament mit Testamentsvollstreckung hat, sollte diesen Punkt vorab mit dem Grundbuchamt klären, statt ihn in der Kostenrechnung zu entdecken.

Drittens gibt es eine Bagatellregel in die andere Richtung: Ist das Grundstück oder der Anteil daran weniger als 3.000 € wert und wäre der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe zu beschaffen, darf sich das Grundbuchamt mit anderen Beweismitteln begnügen — die Form des § 29 GBO ist dafür nicht nötig, und der Antragsteller „kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden" (§ 35 Abs. 3 GBO).

Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

Wann Sie sich die Eintragung ganz sparen können

Grundsätzlich gilt der Voreintragungsgrundsatz: Wer im Grundbuch etwas bewegen will, muss selbst eingetragen sein (§ 39 Abs. 1 GBO). Für Erben gibt es davon eine Ausnahme, die erstaunlich wenig bekannt ist:

„Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird."
— § 40 Abs. 1 GBO

Praktisch heißt das: Wer die geerbte Immobilie verkauft, muss vorher nicht selbst ins Grundbuch. Es kann direkt von der verstorbenen Person auf den Käufer umgeschrieben werden. Dasselbe gilt für die Löschung eines Rechts. Den Erbnachweis nach § 35 GBO brauchen Sie trotzdem — aber die eigene Eintragung und, nach Ablauf der zwei Jahre, deren Gebühr sparen Sie sich.

Die Ausnahme greift nur bei Übertragung oder Aufhebung. Wollen Sie das Objekt behalten und beleihen — Grundschuld für die Sanierung, Darlehen zur Auszahlung der Miterben —, ist das eine Belastung, keine Übertragung. Dann müssen Sie eingetragen sein, und zwar bevor die Bank irgendetwas auszahlt. Wer eine Finanzierung plant, stellt den Antrag also sofort, nicht kurz vor Ablauf der zwei Jahre.

Zwei Ausnahmen von dieser Ausnahme stehen im Normtext und werden leicht übersehen. Hatte die verstorbene Person die Eintragung schon bewilligt — etwa eine Grundschuld für die Bank unterschrieben, bevor sie starb — oder gibt es einen gegen sie vollstreckbaren Titel, entfällt die Voreintragung ebenfalls (§ 40 Abs. 1 Alt. 2). Und § 40 Abs. 2 GBO erstreckt das auf Eintragungen aufgrund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers, sofern diese gegen den Erben wirksam ist. Wo ein Testamentsvollstrecker den Nachlass abwickelt, kann die Eintragung der Erben also ganz entfallen.

So stellen Sie den Antrag

  1. Zuständiges Grundbuchamt: das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Grundbuchblattnummer steht auf dem Grundbuchauszug, im alten Kaufvertrag oder im Grundsteuerbescheid.
  2. Antrag formlos, aber schriftlich: „Ich beantrage die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen / auf Antrag wegen Erbfolge nach …" — mit Grundbuchblatt, Flurstück, Todestag und dem Zusatz, dass der Antrag innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des KV 14110 Anm. 1 GNotKG gestellt wird. Eine notarielle Beglaubigung ist für den Antrag selbst nicht erforderlich.
  3. Beilegen: Erbnachweis (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift) und Sterbeurkunde.
  4. Bei mehreren Erben werden alle eingetragen, mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft". Einzelquoten stehen nicht im Grundbuch — die Erbengemeinschaft hält das Grundstück als Ganzes.
  5. Eingangsbestätigung aufheben. Sie ist Ihr Beleg dafür, dass der Antrag innerhalb der zwei Jahre da war.

Bearbeitungszeiten liegen je nach Amtsgericht zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten. Für die Gebührenfreiheit ist das unerheblich.

Wie es danach weitergeht

Mit berichtigtem Grundbuch sind Sie handlungsfähig: beleihen, vermieten, verkaufen. Soll verkauft werden, ist die nächste Frage die nach der Steuer — und dort entscheidet nicht Ihr Erbfall, sondern das Kaufdatum der verstorbenen Person: Spekulationssteuer bei der geerbten Immobilie. Sind Sie mehrere Erben und uneins über den Weg, vergleicht der Erbengemeinschafts-Lotse die Möglichkeiten.

Häufige Fragen

Muss ich als Erbe überhaupt ins Grundbuch?
Eigentümer sind Sie schon mit dem Todestag (§ 1922 BGB) — das Grundbuch ist dadurch unrichtig geworden. Eine allgemeine Antragspflicht gibt es nicht, aber das Grundbuchamt kann Ihnen die Berichtigung auferlegen (§ 82 GBO) und sie notfalls von Amts wegen vornehmen (§ 82a GBO). Und ohne Eintragung können Sie die Immobilie nicht beleihen.
Wie lange ist die Umschreibung gebührenfrei?
Zwei Jahre. Die Gebühr nach KV 14110 GNotKG entfällt, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht. Es zählt der Eingang des Antrags, nicht die Eintragung — das Grundbuchamt darf sich also Zeit lassen, ohne dass es Sie etwas kostet.
Wir setzen uns erst auseinander und tragen dann nur einen ein — verfällt die Gebührenfreiheit?
Nein. Die Befreiung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (KV 14110 Anm. 1 Satz 2 GNotKG). Die Zwei-Jahres-Frist läuft aber weiter ab dem Erbfall — die Auseinandersetzung verlängert sie nicht.
Was kostet es nach Ablauf der zwei Jahre?
Eine 1,0-Gebühr aus dem Verkehrswert des Grundstücks (KV 14110, Tabelle B GNotKG): rund 535 € bei 250.000 €, 635 € bei 300.000 €, 935 € bei 500.000 € Verkehrswert. Berichtigt das Grundbuchamt von Amts wegen nach § 82a GBO, sind es sogar 2,0 Gebühren (KV 14111).
Brauche ich dafür einen Erbschein?
Nicht immer. Nach § 35 GBO genügt statt des Erbscheins eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde — also ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag — zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung. Nur bei privatschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge brauchen Sie den Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Muss ich eingetragen sein, um verkaufen zu können?
Nein. § 40 Abs. 1 GBO nimmt Erben vom Voreintragungsgrundsatz aus, wenn die Übertragung oder Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll. Wer die geerbte Immobilie ohnehin verkauft, kann direkt vom Erblasser auf den Käufer umschreiben lassen und spart die eigene Eintragung — und bei überschrittener Zwei-Jahres-Frist auch deren Gebühr. Der Erbnachweis nach § 35 GBO ist trotzdem nötig.
Quellen
Zuletzt geprüft: November 2026
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