Immobilie im Nachlass

Spekulationssteuer bei der geerbten Immobilie: Wann sie anfällt — und wann nicht

Die wichtigste Zahl steht nicht in Ihrem Erbschein, sondern im Kaufvertrag der verstorbenen Person. Von dort läuft die Spekulationsfrist des § 23 EStG — und in den meisten Erbfällen ist sie längst abgelaufen.

100 % kostenlos Quellen: § 23 EStG, § 35b EStG, § 198 BewG Stand: November 2026
Inhalt dieses Artikels

Geerbte Immobilie verkaufen: zwei völlig verschiedene Steuern

Beim geerbten Haus treffen zwei Steuern aufeinander, die nichts miteinander zu tun haben — und die regelmäßig verwechselt werden:

  • Erbschaftssteuer — fällt auf den Erwerb an, also allein dadurch, dass Sie geerbt haben. Maßgeblich sind Verkehrswert, Verwandtschaftsgrad und Freibetrag. Alles dazu: Erbschaftssteuer auf Immobilien.
  • Spekulationssteuer — im Gesetz heißt sie Einkommensteuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft; einen eigenen Steuersatz oder eine eigene Steuerart gibt es nicht. Sie fällt auf den Verkauf an, und nur dann, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Darum geht es auf dieser Seite.

Beide können nebeneinander anfallen. Beide können null sein. Sie hängen an völlig unterschiedlichen Voraussetzungen — wer sie zusammenwirft, rechnet falsch.

Der entscheidende Satz: Der Erbfall ist keine Anschaffung

Viele Erben glauben, mit dem Todestag beginne für sie eine neue Zehnjahresfrist. Das Gegenteil steht im Gesetz:

„Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen."
— § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG

Ein Detail des Wortlauts, das nichts am Ergebnis ändert, aber erklärt, warum Sie den Satz in Ratgebern manchmal anders zitiert finden: Er nennt den Einzelrechtsnachfolger — den Beschenkten. Als Erbe sind Sie Gesamtrechtsnachfolger und treten schon nach § 1922 BGB in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein, also auch in deren Haltedauer. Beide Wege führen zum selben Ergebnis, und bei der Schenkung stellt Satz 3 es ausdrücklich klar.

Im Klartext: Sie treten in die Haltedauer der verstorbenen Person ein. Hat sie das Haus 1998 gekauft und stirbt 2026, sind Sie sofort außerhalb der Frist — Sie könnten am Tag nach der Grundbuchberichtigung steuerfrei verkaufen. Das ist der Normalfall: Wer ein Elternhaus erbt, erbt meist auch eine Haltedauer von Jahrzehnten.

Gerechnet wird von Kaufvertrag zu Kaufvertrag — also vom notariellen Erwerbsvertrag der verstorbenen Person bis zu Ihrem notariellen Verkaufsvertrag. Die Grundbucheintragungen liegen jeweils Monate später und sind für die Frist ohne Bedeutung. Das Erwerbsdatum finden Sie im alten Kaufvertrag in den Nachlassunterlagen, sonst über das Grundbuchamt (Abteilung I, Eintragungsvermerk) oder das Notararchiv.

Wann die Spekulationsfrist noch läuft — die vier typischen Fälle

KonstellationSteuerpflichtig beim Verkauf?
Erblasser hat vor mehr als 10 Jahren gekauft Nein — Frist abgelaufen, unabhängig davon, wann Sie geerbt haben
Erblasser hat vor weniger als 10 Jahren gekauft Ja, wenn Sie innerhalb der Restfrist verkaufen — die Restfrist läuft für Sie weiter
Erblasser hat das Objekt seinerseits geerbt oder geschenkt bekommen Die Kette wird weitergereicht — es zählt der letzte entgeltliche Erwerb in der Kette
Sie kaufen Miterben ihre Anteile ab und verkaufen später Teilweise — für die zugekauften Anteile läuft eine neue 10-Jahres-Frist

Der Neubau-Fall hat eine Sonderregel: Wird ein Gebäude innerhalb der Frist auf einem Grundstück errichtet, ausgebaut oder erweitert, wird es in die Betrachtung einbezogen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) — das Grundstück behält dabei sein eigenes Anschaffungsdatum.

Keine Spekulationssteuer bei Eigennutzung — und die teure Unschärfe dieser Ausnahme

Auch innerhalb der zehn Jahre bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde — und zwar in einer von zwei Varianten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG):

  • Variante 1: ausschließlich im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung, oder
  • Variante 2: im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.

Auf zwei Wörter in Variante 1 kommt es an. „Ausschließlich" heißt: Schon ein dauerhaft vermietetes Zimmer oder ein als Büro abgesetzter Raum kippt diese Variante für den betroffenen Teil — „überwiegend selbst bewohnt" genügt hier nicht. Und „oder Fertigstellung" ist der Anknüpfungspunkt für selbst gebaute Häuser: Dort zählt nicht der Grundstückskauf, sondern die Fertigstellung des Gebäudes.

Variante 2 ist großzügiger, als sie klingt: Der Wortlaut verlangt keine vollen Kalenderjahre. Ein zusammenhängender Zeitraum, der in das vorletzte Jahr hineinreicht, das gesamte Vorjahr umfasst und bis in das Verkaufsjahr läuft, erfüllt ihn — praktisch also gut ein Jahr und zwei Tage. Wer als Erbe selbst einzieht, kann die Frist damit deutlich schneller erreichen, als die „drei Jahre" nahelegen. Das ist die Lesart des Normtextes; sie entspricht der verbreiteten Auslegung, ein Urteil dazu ist hier nicht gegengeprüft worden.

Hier wird es teuer, wenn man rät: Das Gesetz verlangt Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ob Ihnen die Eigennutzung der verstorbenen Person zugerechnet wird — der praktisch häufigste Fall: Der Elternteil wohnte bis zuletzt im Haus, Sie verkaufen ein halbes Jahr später —, steht so nicht im Normtext, sondern hängt an Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung zum unentgeltlichen Erwerb. Lassen Sie diesen Punkt vor dem Notartermin steuerlich prüfen, wenn die Zehnjahresfrist noch läuft. Bei sechsstelligen Gewinnen ist eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt das Geld wert. Sind die zehn Jahre ohnehin um, erübrigt sich die ganze Frage.

Ebenfalls beachten: Eine vermietete Immobilie erfüllt die Ausnahme nie — auch nicht bei Vermietung an Angehörige gegen Miete. Und ein unbebautes Grundstück kann mangels Wohnung gar nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Spekulationssteuer berechnen: So entsteht der steuerpflichtige Gewinn

Steuerpflichtig ist nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn: Veräußerungspreis minus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten minus Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Und weil Sie die Anschaffung der verstorbenen Person übernehmen, übernehmen Sie auch deren historische Anschaffungskosten — nicht etwa den Verkehrswert am Todestag.

PositionBeispiel: Erblasser kaufte 2019 für 300.000 €, Verkauf 2026
Verkaufspreis420.000 €
− Anschaffungskosten des Erblassers (inkl. Nebenkosten)321.000 €
+ in Anspruch genommene AfA (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG)29.000 €
− Werbungskosten des Verkaufs (Makler, Notar, Energieausweis, Inserate)18.000 €
Steuerpflichtiger Gewinn110.000 €

Rechnerisches Beispiel, kein Steuerbescheid. Zwei Positionen werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Die AfA erhöht den Gewinn. War das Objekt vermietet, mindern die abgesetzten Abschreibungen die Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG) — und zwar auch die, die noch die verstorbene Person geltend gemacht hat. Bei einem lange vermieteten Objekt sind das schnell fünfstellige Beträge, die den steuerpflichtigen Gewinn nach oben treiben. Der Satz nennt nicht nur die normale AfA, sondern auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen — bei einem Denkmal oder einem Sanierungsgebiet kann das ein Vielfaches der linearen AfA sein. Die Gegenprobe steht im selben Satz: Abgezogen wird nur, soweit die Abschreibungen tatsächlich bei den Einkünften abgesetzt worden sind. Ein durchgehend selbst bewohntes Haus hat keine AfA, hier ist die Zeile schlicht null.
  • Werbungskosten sammeln. Maklerprovision, Notar- und Grundbuchkosten des Verkaufs, Energieausweis, Wertgutachten, Inserate, Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung eines Darlehens — alles, was durch den Verkauf veranlasst ist, mindert den Gewinn. Belege vom ersten Tag an ablegen.

Einen eigenen Steuersatz gibt es nicht: Der Gewinn kommt zu Ihrem übrigen Einkommen hinzu und wird mit Ihrem persönlichen Satz versteuert. Die Freigrenze liegt bei 1.000 € im Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, seit 2024; vorher 600 €) — wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Und wenn es ein Verlust wird? Das kommt öfter vor, als man denkt: Die verstorbene Person hat erst vor wenigen Jahren gekauft, die Nebenkosten von damals stecken in den Anschaffungskosten, der Markt ist seither nicht mitgegangen. Ein solcher Verlust ist nicht mit Gehalt, Rente oder Mieteinnahmen verrechenbar. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG: Verluste „dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden."

Verloren ist er trotzdem nicht: Nach Satz 8 mindert er nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder künftiger Jahre. Er wandert also in einen eigenen Topf, der nur für dieselbe Einkunftsart gilt. Wer im selben Jahr noch ein anderes Objekt oder Gold innerhalb der Frist mit Gewinn verkauft, kann verrechnen — deshalb gehören beide Verkäufe in dieselbe Planung. Erklären müssen Sie den Verlust in jedem Fall, sonst stellt das Finanzamt ihn nicht fest.

Der Hebel, den fast niemand nutzt: schnell verkaufen senkt die Erbschaftssteuer

Setzt das Finanzamt den Grundbesitzwert nach den pauschalen Verfahren des Bewertungsgesetzes zu hoch an, können Sie einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Dafür braucht es nicht zwingend ein Gutachten: Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag genügt (§ 198 Abs. 3 BewG).

Die Bedingung, die im selben Satz steht und regelmäßig übersehen wird: Der Kaufpreis taugt nur als Nachweis, „wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind" (§ 198 Abs. 3 BewG). Wer vor dem Verkauf noch Bad und Heizung erneuert oder das Dach dämmt, verkauft eine andere Immobilie als die, die am Todestag zu bewerten war — und hat den Nachweis damit selbst entwertet. Läuft die Erbschaftssteuer über einen zu hohen Grundbesitzwert, gilt also: entweder unrenoviert verkaufen, oder den niedrigeren Wert über ein Gutachten nachweisen. Und auch dafür gibt der Normtext den Kreis vor: nach § 198 Abs. 2 BewG regelmäßig der zuständige Gutachterausschuss oder öffentlich bestellte beziehungsweise nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige — die Kurzexpertise eines Maklers ist keines von beidem.

Wer ohnehin verkaufen will und dies binnen eines Jahres nach dem Todestag tut, hat damit den bestmöglichen Wertnachweis in der Hand — den tatsächlich erzielten Preis. Das kann die Erbschaftssteuer spürbar senken, während die Spekulationssteuer in der gleichen Konstellation meist gar nicht greift, weil die Haltedauer des Erblassers längst über zehn Jahre liegt. Details: Grundbesitzwert senken nach § 198 BewG.

Wenn beide Steuern zusammentreffen: § 35b EStG

Fällt tatsächlich Erbschaftssteuer und Einkommensteuer auf denselben Vorgang an, mildert § 35b EStG die Doppelbelastung: Auf Antrag wird die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer um einen Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz ist das Verhältnis der festgesetzten Erbschaftssteuer zu dem Betrag, der sich ergibt, wenn man dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG und den steuerfreien Betrag nach § 5 ErbStG (Zugewinnausgleich) wieder hinzurechnet. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte im Veranlagungszeitraum oder in einem der vier vorangegangenen Veranlagungszeiträume als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer unterlegen haben — eine Schenkung zu Lebzeiten fällt nicht darunter, auch wenn Schenkungsteuer angefallen ist.

Die Ermäßigung gibt es nur auf Antrag — das Finanzamt gewährt sie nicht von sich aus. Wie weit sie einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG erfasst, ist eine Frage des Einzelfalls; stellen kostet nichts.

Eine Warnung zum Schluss: gewerblicher Grundstückshandel

Wer in kurzer Zeit mehrere Objekte verkauft, kann vom privaten Verkäufer zum gewerblichen Grundstückshändler werden — dann gilt § 23 EStG gar nicht mehr, sondern es entstehen gewerbliche Einkünfte samt Gewerbesteuer, und die Zehnjahresfrist hilft nicht. Als Faustregel der Finanzverwaltung gilt die sogenannte Drei-Objekt-Grenze innerhalb von etwa fünf Jahren; sie steht nicht im Gesetz, sondern beruht auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, und es gibt Ausnahmen in beide Richtungen.

Relevant wird das vor allem, wenn zum Nachlass mehrere Eigentumswohnungen gehören und die Erbengemeinschaft sie einzeln veräußert. In dieser Konstellation gehört vor dem ersten Notartermin eine Steuerberatung an den Tisch — nicht danach.

Was ist die Immobilie wert — ohne Anbieter?
Fast jede Entscheidung im Nachlass hängt an einer Zahl. Zwei Wege führen ohne Anbieter dorthin: die Bodenrichtwerte der Länder sind frei abrufbar, und ein Verkehrswertgutachten für Ihr konkretes Objekt erstellt der Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde zu festen amtlichen Gebühren. Wer einen Pflichtteil geltend macht, kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird — diese Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 BGB). Gegenüber dem Finanzamt kann als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer bestellten bzw. zertifizierten Sachverständigen dienen (§ 198 Abs. 2 BewG); ebenso ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag zustande kam (§ 198 Abs. 3 BewG).
Wert ermitteln: die Wege im Vergleich

Ihre nächsten Schritte

  1. Erwerbsdatum der verstorbenen Person heraussuchen. Alter Kaufvertrag, sonst Grundbuchamt oder Notararchiv. Diese eine Zahl entscheidet fast immer alles.
  2. Über zehn Jahre? Dann ist der Verkauf einkommensteuerfrei. Weiter zur Grundbuchberichtigung — ohne sie kein Verkauf.
  3. Unter zehn Jahren? Gewinn grob überschlagen, Eigennutzungs-Ausnahme prüfen lassen, und den Verkaufstermin bewusst planen — manchmal lohnt das Warten auf den Fristablauf mehr als jede Verhandlung über den Preis.
  4. Erbschaftssteuer separat rechnen: Erbschaftssteuer-Rechner.
  5. Mehrere Erben? Vor dem Verkauf klären, wer was bekommt — Erbengemeinschafts-Lotse.

Häufige Fragen

Was ist die Spekulationssteuer — und fällt sie bei einer geerbten Immobilie überhaupt an?
„Spekulationssteuer" ist der umgangssprachliche Name für die Einkommensteuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG). Sie ist keine eigene Steuerart und hat keinen eigenen Steuersatz: Der Gewinn wird Ihrem übrigen Einkommen zugeschlagen. Bei einer geerbten Immobilie fällt sie nur an, wenn zwischen dem Kauf durch die verstorbene Person und Ihrem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen — der Erbfall selbst löst keine neue Frist aus. In den meisten Erbfällen ist die Frist deshalb längst abgelaufen und es fällt keine Spekulationssteuer an. Nicht zu verwechseln mit der Erbschaftssteuer, die schon auf das Erben selbst anfällt.
Zählt der Erbfall als Kauf — startet die 10-Jahres-Frist neu?
Nein. Der Erbfall ist keine Anschaffung. Für die Spekulationsfrist wird Ihnen die Anschaffung der verstorbenen Person zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat sie das Haus 1998 gekauft, ist die Frist längst abgelaufen — Sie können sofort steuerfrei verkaufen.
Ab wann zählt die Frist genau — Kaufvertrag oder Grundbuch?
Maßgeblich sind auf beiden Seiten die notariellen Kaufverträge, nicht die Eintragungen im Grundbuch. Gerechnet wird also vom Kaufvertrag der verstorbenen Person bis zu Ihrem Verkaufsvertrag. Die Grundbucheintragung kommt Monate später und spielt für § 23 EStG keine Rolle.
Wie hoch ist die Steuer, wenn die Frist noch läuft?
Es gibt keinen eigenen Steuersatz. Der Gewinn wird Ihrem übrigen Einkommen zugeschlagen und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belastet (plus Soli, ggf. Kirchensteuer). Bei einem sechsstelligen Gewinn landen Sie damit regelmäßig im Spitzensteuersatz.
Gibt es eine Bagatellgrenze?
Ja: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Der Betrag wurde zum Jahr 2024 von 600 € angehoben — viele Ratgeber im Netz nennen noch die alte Zahl. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: 1.000 € Gewinn sind voll steuerpflichtig.
Wir sind eine Erbengemeinschaft und ich übernehme das Haus gegen Abfindung. Was gilt dann?
Für Ihren eigenen Erbanteil bleibt es bei der Haltedauer der verstorbenen Person. Die Anteile, die Sie den Miterben abkaufen, erwerben Sie dagegen entgeltlich — für diesen Teil beginnt eine neue 10-Jahres-Frist ab dem Tag der Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsvereinbarung. Verkaufen Sie später innerhalb dieser Frist, ist nur der hinzuerworbene Anteil steuerpflichtig.
Ich habe schon Erbschaftssteuer gezahlt — zahle ich jetzt doppelt?
Für diesen Fall gibt es § 35b EStG: Haben dieselben Einkünfte im Veranlagungszeitraum oder in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer unterlegen, wird die Einkommensteuer darauf auf Antrag anteilig ermäßigt. Das Wort „von Todes wegen" ist keine Floskel: Bei einer Schenkung zu Lebzeiten greift § 35b nicht, auch wenn dafür Schenkungsteuer gezahlt wurde. Ob und in welcher Höhe die Ermäßigung auf einen Veräußerungsgewinn durchschlägt, ist Einzelfallfrage — der Antrag kostet nichts und gehört in die Steuererklärung.
Quellen
Zuletzt geprüft: November 2026
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